Die Satzung des Vereins Bonusnorm

Präambel

Das Vorhaben Bonusnorm stützt sich auf die Wahrnehmung und Evaluierung von Wertschätzung und wertrelevanter Belohnung aus einer Vielzahl unterschiedlicher Auffassungen zu einem dem Gemeinwohl förderlichen Verständnis. Der Verein Bonusnorm wird sich einer Idee zur Nachhaltigkeit der Stabilität ökologischer und ökonomischer und sozialer Balance widmen. Zugrunde liegt die Nonprofit Governance.

§ 1 Name und Zwecke des Vereins

Der Verein trägt den Namen Bonusnorm Institution für Belohnwert Normen der Nachhaltigkeit und hat seinen Sitz in Stuttgart. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird dem Namen Bonusnorm der Zusatz e.V. hinzugefügt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind gemäß § 2 :
  1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  2. Die Förderung von Verbraucherschutz und Verbraucherberatung
  3. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  4. Förderung von Jugend- und Altenhilfe
  5. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  6. Die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
  7. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
  8. Die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie des Völkerverständigungsgedankens im In- und Ausland sowie die
  9. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Der Verein kann die zuvor genannten Zwecke durch eigenes Handeln und direkte Zuwendungen erfüllen oderssdass Mittel beschafft werden (insbesondere durch Spenden), die anderen steuerbegünstigten Körperschaftenssoder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften fürssdie unmittelbare Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung gestelltsswerden. Insoweit ist der Verein eine Mittelbeschaffungskörperschaft i.S.d. § 58 Ziff.1 Abgabenordnung.ssDer Verein kann seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft odersseiner juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen. Der Verein kann auch Hilfspersonen mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragen.

§ 2 Verwirklichung der Satzungszwecke


Der Verein verfolgt mit seinen Förderinitiativen im gesamten Spektrum des biologischen wie sozialen Lebens die kognitive Verarbeitung von materieller wie nicht materieller Belohnung und Motivation auf allen Gebieten der Entwicklung und der Wertschöpfung um der Bevölkerung im Streben nach freier Entfaltung, Sicherheit und Anerkennung im Einklang mit den Statuten der UNO Menschenrechtskonvention Wege zur Verständigung und Nachhaltigkeit zu schaffen. In diesem Sinne verwirklicht der Verein die Umsetzung der Projektaufgaben. Die Veröffentlichungen von Ergebnissen aus Arbeiten und Projekten des Vereins oder aus Wissenschafts- und Mitgliederforen wie aus weiteren Aktivitäten werden ausschließlich in allgemein zugänglichen Medien und im Internet verbreitet. Dazu zählt auch die Verbreitung mittels Publikationen, Vorträge, Seminare und Tagungen sowie in Funk- und Television.

2.1 Wissenschaft und Forschung

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch eigenes Handeln, die Förderung wissenschaftlicher Analyse und empirischen Untersuchung im Bereich der Verhaltensforschung. Ziel ist, eine normative Systematik und Expertise zu erarbeiten, die der Bevölkerung pluraler Gesellschaften einen Wertstandard vermittelt um Belohnungen materieller wie immaterieller Art (Bonuspunkte, Gutscheine, Auszeichnungen, akademische Grade u.ä.), die beim Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder bei einem bestimmtem Verhalten gewährt werden, zu bewerten, verständlich zu gestalten und nachhaltig abzusichern. Darüber hinausgehend sollen Anreizstrukturen in wirtschaftlichen Vertragsverhältnissen wie u.a. Arbeitsverträgen und Aufträgen untersucht werden. Ziel ist hier auch, für den Verbraucher eine Transparenz über Leistung und Gegenleistung zu erreichen.Für die Umsetzung werden eine Projektorganisation, ein Wissenschaftsforum und ein Mitgliederforum eingerichtet.Die Projektorganisation ist Teil der Aufbau- und Ablauforganisation. Dazu zählen auch der Transfer und die Umsetzung aus den Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung. Die Projektorganisation der hierarchischen Aufgaben und zu interdisziplinären Schwerpunktthemen wird durch eine Arbeitsgemeinschaft koordiniert, die der Verein die ARGE Bonorm benennt. Zu den Aufgaben des Wissenschaftsforums zählen, in wissenschaftlichen Untersuchungen die neuronalen Stimuli der Motivation und Belohnung zu bewerten und gewichten. Aufgaben des Mitgliederforums sind, in Internetforen und dergleichen die Bewertung und Gewichtung von Belohnung in ökologischen, ökonomischen und sozialen Qualitäten und Quantitäten zu charakterisieren. In diesem Sinne wird der Verein im Bereich der Psychologie auf dem Gebiet der Verhaltens- und Sozialforschung Untersuchungen zur kognitiven Verarbeitung, Konditionierung und Motivation anstellen, um die Entwicklung der Bevölkerung durch Beiträge wie Ideen in der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit zu unterstützen. Dies geschieht durch :
  • Förderung von Mitgliedsinitiativen zur Nachhaltigkeits- bzw. Zukunftssicherung im Sinne des Brundtland Berichtes der World Commission on Enviroment and Development der UNO (Organisation der Vereinten Nationen)
  • Erforschung von interdisziplinären Maßnahmen zur Wertvalidität
  • Erfahrungsaustausch, Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Vereinen, Institutionen und NPO´s (Non-Profit-Organisationen)
  • Förderung und Weiterentwicklung von Bestrebungen, die die Sammlung von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zweck sowie den Aufgaben des Vereins in wissenschaftlicher Durchdringung wie auch in deren Anwendung für die ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit zum Ziel haben.

Die Wert- und Gütebeurteilung, Zertifizierung und Normung von Belohnungen in wissenschaftlicher, qualitativer und quantitativer Hinsicht, sowie in Bestimmung zur Nachhaltigkeit von ökologischen, ökonomischen und sozialen Faktoren wird durch den Verein Bonusnorm im In- und Ausland vertreten und repräsentiert. Der Verein wird aus Ziel und Ausrichtung wie in Umsetzung aus Zweck und Aufgaben erzielte Forschungsergebnisse für normative System- und Wertanalysen bzw. Bewertungsmodelle erarbeiten. Soweit der Verein die Weiterentwicklung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit durch zukunftsweisende Ideen prägen kann, wird der Vorstand in Übereinstimmung mit dem Präsidium dies dokumentieren.
  • In Zweckbestimmung und Änderung des Vereinsnamen,
  • Durch weitere Vereine bzw. Untervereine, eine Stiftung oder Beteiligung an einer gemeinnützigen Körperschaft,
  • Durch zweckdienliche Kooperation mit anderen Instituten, Organisationen oder NPO´s (Non Profit Organisationen)
  • Durch Gründung einer NPO, Non Profit Organisation
  • Durch Gründung eines Interessen- oder Dachverbandes in gemeinnütziger Ausrichtung inner- und außerhalb der EU

2.2 Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

Der Verein wird Aufklärung und Maßnahmen zur vorbeugenden Gesundheitspflege betreiben und ökonomische Untersuchungen des Gesundheitssystems durchführen. Dazu können zählen :
  • Unterstützung und Mitgestaltung in Prozessen der Strukturveränderung und Anpassung aller relevanten Bereiche des Gesundheits- Sozial- und Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland, wie die Mitarbeit und Vertretung in Gremien, Arbeitsgemeinschaften und Bündnissen, die der Patientensicherheit und Versorgungssicherung dienen.
  • Machbarkeitsstudien und Pilotprojekte zur Kosteneindämmung wie Entlastung des öffentlichen Gesundheitssystems auch in der Zusammenarbeit mit den Verbänden und Berufsvereinigungen des Gesundheitssystems sowie den Parteien und politischen Interessenvereinigungen. Dazu zählt ebenso die unentgeltliche Beratung politischer Gremien auf Bundesebene in allen Fragen der Gesundheit und Pflege sowie für die beruflich Pflegenden und die Bevölkerung zur Beratung und Konsensbildung nachhaltiger Gesundheitsversorgung und deren kognitivem Anreiz.
  • Förderung von Informationsaustausch unter Forschern, Ärzten, Patienten und der Öffentlichkeit zur Steigerung medizinischer Versorgungsqualität und Gesundheitsökonomie wie in Konzept neuer Wege zur Gesundheitspflege.
  • Interessenwahrnehmung ambulanter und stationärer Erholungszentren zur Vorsorge, Rehabilitation und Selbsthilfe und sonstiger Leistungserbringer wie den auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden. Dazu zählt die interdisziplinäre Aufklärung zu allen Themen der Gesundheit, Erholung und Absicherung in der sozialen Gemeinschaft und im Besonderen durch das öffentlichen Gesundheitswesen.

2.3 Förderung der Jugend- und Altenhilfe

Der Verein übernimmt Aufgaben aus allen Schichten der Bevölkerung zwischen den Lebenszyklen der adoleszenten Persönlichkeitsbildung von Kindheit und Jugend sowie der Senioren auf gerontologischem, geriatrischem Gebiet. Die neuronale Koordinierung von Belohnung und Motivation dient in den Projektaufgaben als Schlüssel für die biologische ebenso wie soziale Entwicklung und Verantwortung der Gesellschaft. Der Verein vermittelt Belohnung und Motivation im Sozialverständnis des Generationenvertrags und wird in Relation zu der demographischen Entwicklung subsidiäre Initiativen herausbilden. Dazu zählt vornehmlich die Projektarbeit mit dem Bildungsziel soziale Kompetenz und Verantwortung. Der Verein kann zudem Maßnahmen entwickeln, wie:
  • Die Verständigung von Jung und Alt im Austausch an Erfahrungswissen und in Beteiligung an Aufgaben und Ideen der modernen Gesellschaft. Dazu zählen ebenso die Vernetzung, Moderation und das Mentoring für die Zusammenarbeit und den Wissenstransfer unter den Menschen aller Altersgruppen, sozialen Milieus und Kulturen. Ziel ist auch, Anreize zu schaffen durch Selbstbelohnung und Motivation, die Erhaltung körperlicher und geistiger Aktivität zu trainieren.
  • Die Interessenvertretung der Jugend- Alters- und Pensionssicherung im Audit wie im politischen Diskurs.
  • Die Förderung sozialer Gemeinschaften interpersoneller und generationsübergreifender Beziehungen beispielhaft in der Familie und Wohngemeinschaft, als Studenten / Senioren WG. Dazu zählt auch die Unterstützung und Vertretung zu Wohnprojekten von Jung und Alt in der Öffentlichkeit, wie die barrierefreie, altersgerechte Wohnraumnutzung und nachbarschaftlich-gemeinschaftliche Wohnungsbauvorhaben. Auch die Vorstellung vor politischen Gremien und öffentlichen Entscheidungsträgern zur Verbesserung von sozialen Rahmenbedingungen.
  • Die qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung durch Vorstellung der Berufsbilder zur Jugend- und Altenhilfe sowie die Mitarbeit in Gremien der Gesundheitsberufe zu struktureller Weiterentwicklung von Pflegewesen und Pflegeversicherung.

2.4 Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz

Der Verein verbreitet den Motivationshintergrund zum Schutz von Umwelt und Natur in belohnungsrelevanter Nutzung von Biosphäre und Ökosystem. Dazu leistet der Verein Überzeugungsarbeit mehr Verantwortung zum Schutz unserer Umwelt und Natur zu übernehmen sowie das Verständnis für eine gesunde Umwelt zu prägen, als Grundlage allen Lebens zum Wohle des Menschen und der Natur. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Aufklärung und Information durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten auf allen Gebieten des Natur- und Umweltschutzes z.B. Klima-, Wald- und Gewässerschutz, sowie zu den Themen der Umweltverschmutzung, globalen Erwärmung, Ressourcenschonung und umweltorientiertem nachhaltigem Management in Betriebsstrukturen.
  • Förderung des interdisziplinären Erfahrungsaustausches durch die Errichtung von Foren, Internetportalen und der Organisation von Vortragsveranstaltungen, Seminaren sowie Diskussionsrunden.
  • Der Verein nimmt mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen, Verbindung auf um auf internationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit zu erwirken.

2.5 Die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie des Völkerverständigungsgedankens

Der Verein befasst sich mit der Untersuchung von Belohnungssystemen im Kulturgut des Menschen, deren Auswirkung auf die soziokulturellen Schlüsselfaktoren in den verschiedenen Kulturen und deren prägenden Einflüsse. Dies betrifft einerseits Kultur im weiteren Sinne als Lebensweise, Tradition und Brauchtum (soziokulturelle Schlüsselfaktoren) wie den Einfluss auf die Entwicklung eines Individuums, einer Gesellschaft oder eines Staates. Die Thematik berührt im Zusammenhang mit der Kultur und Entwicklung die Frage der Menschenrechte und u.a. die Gleichberechtigung der Geschlechter. Die Umsetzung erfolgt beispielsweise durch:
  • Die Förderung verstandesmäßiger Verarbeitung von Belohnung und Motivation im neuronalen Steuerungsprozess menschlicher Organisation im Gedankengut zur Toleranz unter den Völkern
  • Die Förderung einer neuen Verständniskultur, Würdigung und Souveränitätsanerkennung
  • Die Vergabe von Stipendien an Personen aus Entwicklungsländern, um diesen einen Aufenthalt in Deutschland zu Studien oder Praktikumszwecken zu ermöglichen
  • Die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, die den Gemeinsinn, die politische, gesellschaftliche und ökologische Verantwortung und das achtungsvolle Zusammenleben des Einzelnen sowie der Völker stärken und unterstützen
  • Die Förderung wechselseitigen Verstehens der Völker und Weltanschauungen in einem Verständnis von kulturellen und politischen Positionen
  • Die Verständigung, Begegnung und das interkulturelle Lernen um Vorurteile und Grenzen zwischen den verschiedenen Gruppen abzubauen und einen kulturellen (wie auch wissenschaftlichen) Austausch zu ermöglichen.

2.6 Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

Der Verein wird forschend und beratend tätig, indem kulturelle und wirtschaftliche Gegebenheiten im einzelnen Entwicklungsland untersucht werden um optimale Anknüpfungspunkte einer Entwicklungszusammenarbeit zu finden und eine optimale Förderung des Entwicklungslandes zu erreichen. Der Verein wird die Beratung zu wirtschaftlicher Hilfe und Vergabe von Microkrediten fördern.

2.7 Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

Der Verbraucherschutz wird verwirklicht durch Veröffentlichung gewonnener Erkenntnisse in anderen Fördergebieten, soweit damit Verbrauchern Informationen zukommen, die sie bei Konsumentscheidungen unterstützen.

2.8 Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Die Unterstützung und Aufklärungsarbeit in der freien Meinungsäußerung sowie im Bekenntnis zur Pressefreiheit und dem investigativem Journalismus
  • Die Errichtung von Kommunikationsforen wie Internetforen, Blogs etc. zum Informations- und Meinungsaustausch
  • Die Zusammenarbeit mit anderen an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien.

2.9 Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

Der Verein bietet allen Mitbürgern, die sich für gemeinnützige Zwecke des Vereins einsetzen wollen, die Möglichkeit der ehrenamtlichen Mitarbeit in den Arbeitsbereichen des Vereins und der finanziellen Förderung durch Zuwendung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstands und des Präsidiums kann vergütet werden. Über diese Tätigkeitsvergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft


Es gibt die folgenden Mitgliedschaften: Die ordentliche, die außerordentliche, die besondere.

4.1 Ordentliche Mitglieder

sind natürliche Personen nach §§ 1 ff. BGB und juristische Personen nach §§ 21 ff. BGB. Der Status eines Mitglieds erfolgt mit dem Vereinsbeitritt und wird bemessen nach dem sozialen, wirtschaftlichen und exekutiven Wirken in der öffentlichen Gesellschaft. Danach wird jedes Mitglied einer der nachfolgenden 8 Mitgliedergruppen zugeordnet:
  1. Natürliche Person, als Personalität keiner anderen Mitgliedergruppe zurechenbar.
  2. Natürliche Person in freien Berufen sowie in Heilkunde und Dienstleistung.
  3. Einzelunternehmer, Gewerbetreibende und Personengesellschaften
  4. Interessierte und Interessengruppen keiner anderen Mitgliedergruppe oder juristischen Person zurechenbar
  5. Juristische Person als Kapitalgesellschaft
  6. Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind
  7. Öffentlich rechtliche Körperschaft
  8. Sonstige institutionelle juristische Autorität und nicht in anderer Mitgliedergruppe vertreten

Jede Mitgliedergruppe wählt aus ihrer Mitte natürliche Personen als Delegierte mit einfacher Mehrheit. Die Mindest- und Höchstzahl der Delegierten wird vom Präsidium im Benehmen mit der jeweiligen Mitgliedergruppe festgelegt. Im Falle eines zweiten Wahlganges genügt die relative Mehrheit, im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die Delegierten sind dem Interesse des Vereins verpflichtet. Die Amtszeit des Delegierten beträgt 2 Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder und Delegierten haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die außerplanmäßige Abberufung eines Delegierten kann nur aus wichtigem Grund oder durch Misstrauensvotum seitens der Mitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen. Eine etwaige Abwahl oder Entziehung des Delegiertenmandats bedingt im Falle einer bevorstehenden Mitgliederversammlung die unmittelbare Bestimmung eines Neukandidaten als Delegierten spätestens jedoch 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung. Die Delegierten einer Mitgliedergruppe bestimmen aus ihrer Mitte einen Repräsentanten. Die Repräsentanten nehmen die Rechte der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung wahr und haben einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Abtretung von Stimmen zwischen den Repräsentanten untereinander ist ausgeschlossen. Die Nominierung eines Repräsentanten erfolgt mit einem Mandat von 1 Jahr und verlängert sich jahresweise, wenn nicht 3 Monate vor einer Mitgliederversammlung oder Verlängerung eine Neukandidatur mandatiert wird. Eine außerplanmäßige Abberufung eines Repräsentanten kann nur aus dem wichtigen Grund, wie einer schwerwiegenden Pflicht- und Treueverletzung oder einem vereinsschädigenden Verhalten durch einmütigen Beschluss des Präsidiums oder durch ein Misstrauensvotum seitens der Delegierten mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen. Die etwaige Abwahl oder Entziehung des Repräsentantenmandats bedingt im Falle einer bevorstehenden Mitgliederversammlung die unmittelbare Bestimmung eines Neukandidaten als Repräsentanten, spätestens jedoch 3 Wochen vor einer Mitgliederversammlung.

4.2 Außerordentliche Mitglieder

sind Besucher, Gäste, Förder- und Ehrenmitglieder
  • Besucher sind antrags- und beitragsfrei Interessierte, ohne Mitgliedsstatus. Auf Antrag oder Bewerbung ist Besuchern die Teilnahme an Umfragen möglich
  • Fördermitglieder sind Mitglieder, die durch Spende, Zuwendung oder Zuschuss ebenso wie durch Mitwirkung den Verein in der Wahrnehmung seiner Vereinsziele und Aufgaben unterstützen.
  • Gäste sind Mitglieder auf Zeit mit eingeschränkten Rechten. Gastmitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
  • Ehrenmitglieder zeichnet besondere Verdienste in Unterstützung, Mitwirkung und Umsetzung der Vereinsziele aus.

Die Berufung zum Ehrenmitglied kann ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern ebenso wie Nichtmitgliedern angetragen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder verliehen. Rechte und Pflichten außerordentlicher Mitglieder werden in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt und durch den Vorstand mit Zustimmung des Präsidiums verabschiedet. Außerordentliche Mitglieder haben kein eigenes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Verein Bonusnorm wird sein Handeln und Wirken in der Verantwortung und Entwicklung einer lernenden Organisation vergleichbar umsetzen. Die Mitglieder, denen Aufgaben zur Projektarbeit und Qualitätssicherung anvertraut sind oder die an der innovativen Weiterentwicklung engagiert sind, dienen dem Verein als besondere Mitglieder.

4.3 Besondere Mitglieder

unterscheiden sich in Besondere Mitglieder, I.)
die ein Vereinsamt in Ausschüssen, Gremien, Kommissionen o.ä. begleiten und durch eine Wahl oder Beschlussfassung mandatiert oder zum Dienstverhältnis berufen werden. Dazu zählen im Besonderen die Mitglieder der Vereinsorgane zur Selbstdisziplin und Selbstkontrolle, wie
  • Datenschutz
  • Ethikrat
  • Enquetekommission
  • Mitglieder des Kuratoriums
  • Mitglieder des Lenkungsausschusses
  • Mitglieder des Bonusrat*
  • Revision

* Die Tätigkeit im Bonusrat befreit die Teilnehmer von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
Besondere Mitglieder, II.)

die durch Ideen und Umsetzungskompetenz an der Entstehung und Entwicklung des Vereins maßgeblichen Anteil haben oder durch zukunftsweisende Ideen zu Themen die der Verein verfolgt besondere Anerkennung verdienen, überträgt die Mitgliederversammlung zur Erlangung der Rechtsfähigkeit mit qualifizierter Mehrheit die Vergabe des dauerhaften Stimmrechts an das Präsidium und weist dieses an, statt einer Stimme bis zu zwei Stimmen zuzuteilen. Besondere Mitglieder, denen in der Mitgliederversammlung zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins ein dauerhaftes Stimmrecht übertragen wird, sind geborene Mitglieder. Eine Stimme, die durch dauerhaftes Stimmrecht entsteht, ist übertragbar mit schriftlicher Abtretung oder letztwilliger Verfügung. Diese Stimmrechte bestehen unabhängig von der Ausübung eines Amtes.

§ 5 Organe des Vereins, Zuständigkeiten und Struktur der Vereinsorgane

Bei Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins müssen die Organe bis auf den Vorstand und das Präsidium noch nicht eingesetzt werden. Die Vereinsorgane können sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Die Organe des Vereins haben in der Mitglieder-versammlung nur dann ein Stimmrecht, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist.

5.1. Die Mitgliederversammlung (Ebene1 )
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen mit :
einfacher MehrheitDie Verabschiedung des Jahresabschlusses
Die Entgegennahme des Revisionsbericht
Die Entlastung des Vorstands
qualifizierter MehrheitEine Satzungsänderung
einmütiger MehrheitEine Änderung des Vereinszwecks
einstimmigem BeschlussDie Auflösung des Vereins

Die Stimmrechte der Repräsentanten können nur anderen stimmberechtigten Mitgliedern übertragen werden. Ein Mitglied ist gemäß § 34 BGB nicht stimmberechtigt, wenn eine Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

5.1.1. Die Partizipation und Volition der Mitgliederversammlung
Der Verein und die Mitglieder gestalten das Projekt Bonusnorm im Kollektiv einer jungen, dynamischen Stakeholder Partizipation nach den Interessen, Aufgaben und Zielen einer modernen Gesellschaft. Aufgrund der Besonderheiten der Wertung von Belohnung und Nachhaltigkeit werden die Mitglieder im fließenden Prozess an den Bedingungen des Vereinsprojektes mitwirken. In diesem Sinne begleiten die Mitglieder den satzungsrelevanten Dialog in direkter und indirekter Volition (Umsetzungskompetenz im Willensbildungsprozess).

5.1.2. Die indirekte und direkte Mitbestimmung und Beteiligung

Die indirekte Mitbestimmung erfolgt durch die Repräsentanten in Delegation der Mitgliedergruppen. An der direkten Mitbestimmung können sich alle Mitglieder des Vereins beteiligen. Die direkte Mitbestimmung kann nach dem Modell der "liquid Democracy" als ein fließender Prozess zur Meinungs- und Willensbildung beitragen um den Verein bei der Umsetzung der gemeinnützigen Ziele und den damit verbundenen Aufgaben zu unterstützen. Der Verein stellt für die direkte Mitbestimmung ein elektronisches Forum zur Mitgliederversammlung bereit, in dem alle Mitglieder des Vereins Beiträge oder Vorschläge aus ihren bei der Umsetzung der gemeinnützigen Aufgaben gewonnenen Erfahrungen einbringen können. Die Annahme von Eingaben im Forum zur Mitgliederversammlung setzt voraus, dass die Interessen und die Entwicklung des Vereins gefestigt und gefördert werden und die Verbesserung der Umsetzungskompetenz begründet wird. Dazu zählen auch die Verbesserungen nach dem Effizienzgebot in effet utile.
  • Für die Aufsicht der direkten Mitbestimmung und des Forums zur Mitgliederversammlung ist die Arbeitsgemeinschaft ARGE Bonorm zuständig. Dazu kann die ARGE Bonorm das Wissenschafts- und Mitgliederforum beteiligen sowie Aufgaben an die Organe des Vereins oder an eine gemeinnützige Organisation übertragen oder eine solche gründen.
Die ARGE Bonorm ist die Kooperative der Mitglieder zu Aufgaben der hierarchischen Koordination in der Projektorganisation. Dazu zählt auch die Bildung einer Personenfindungskommission zur Nominierung und Besetzung von Ämtern der Vereinsorgane sowie den Maßnahmen zur Verbreitung und Vermittlung an Förderer und Sponsoren.
  • Die Teilnahme an der ARGE Bonorm setzt die Bereitschaft zu der beständig aktiven Mitarbeit voraus. In der Versammlung zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins werden die Teilnahme an der ARGE Bonorm beraten und im Anschluss aus dem Kreis der Anwesenden die Mitglieder mit relativer Mehrheit bestimmt. Diese Mitglieder können bei Bedarf weitere Mitglieder aus den Mitgliedergruppen, sowie außerordentliche und besondere Mitglieder aufnehmen oder zur Assistenz oder als untergeordnete Arbeitsgruppe zur ARGE Bonorm einladen.
  • Die Geschäftsordnung der ARGE Bonorm wird durch den Vorstand mit Zustimmung des Präsidiums verabschiedet.
Die ARGE Bonorm, als Arbeitsgemeinschaft aus den Mitgliedern des Vereins zur Unterstützung der Projektorganisation bestellt, prägt mit den Foren und der Beteiligung zur direkten Mitbestimmung einen lernenden Prozess aus interdisziplinären Erkenntnissen sowie der Werte - Bildung der Bevölkerung, dem 9 Schwerpunkthemen zu Grunde liegen. Diese bestehen in der Förderung der :
  1. Persönlichkeit und Privatsphäre (auch der Schutz von Persönlichkeit und Privatsphäre)
  2. Information, individuelle und internationale Interessen (auch die innovativen Interessen)
  3. Netzwerke in Norm und Nationalität (auch Netzwerke der Natur sowie neuronale Netz- und Nervensysteme)
  4. Solidarität, Nachhaltigkeit und soziale Kompetenz
  5. Komplianz zu Konformität, Kommunikation, Konzept und Wettbewerb
  6. Rechte, Regeln und Verantwortung zu Belohnung, Ranking und Rating
  7. Individualität, Unabhängigkeit und Fortschritt (im S. der Verbesserung)
  8. Philanthropie und Wohlstand (auch psychologisch und philosophisch)
  9. Transparenz und Toleranz
zum Frieden und völkerrechtlichen Vertrag. Die Förderung der 9 Schwerpunktthemen ist ein Initiativrecht zur Völkerverständigung und Entwicklungszusammenarbeit dem der Verein Richtlinien zur Werte - Bildung gegenüberstellt :
  1. Die Werte der Gesellschaft in Völker und Nationen, in Idee und Konzept durch Werte - Verantwortung verständlich machen.
  2. Für die Verbreitung der Werte - Verantwortung die Öffentlichkeit zu motivieren, ein Paradigma der Wertreferenz zu fördern.
  3. Das Paradigma der Wertreferenz im kognitiven Organigramm der Belohnung zur Nachhaltigkeitssicherung zu manifestieren.

Durch die 9 Schwerpunktthemen in Bestimmung von Richtlinien zur Werte - Bildung formt der Verein das Empowerment als die Selbstkompetenz der Bevölkerung, um die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung zu stärken, die Gestaltungsspielräume zu fördern und um die Ressourcen des globalen Lebensraumes nachhaltig zu verantworten. In der Verantwortung des Vereins zur Nachhaltigkeit und Belohnung erwächst auch die Aufgabe zu einer Individual - Lizenz von Intellekt und Freiheit in Billigkeit, Fairness und Gerechtigkeit zu Gunsten von Gesellschaft und Nationen auf einen unbeschränkten Anspruch zur Solidarität. Die Umsetzung dieser Aufgabe überträgt der Verein an die Arbeitsgemeinschaft ARGE Bonorm mit dem Ziel und der Anforderung: Neue Wege zur Stabilität der sozialen Absicherung zu finden, die geeignet sind den Dialog in familiärer Bindung, in der öffentlichen Gesellschaft und in der Kooperation von Völkern und Nationen zur Wertschöpfung der Gesunderhaltung, Bildung und sozialen Kompetenz in trans- und supranationaler Verständigung zu entwickeln. Durch die Vereinsarbeit wie der in besonderem Maße von Mitgliedern entfalteten Bereitschaft zur Umsetzungskompetenz kann die Untersuchung, Beurteilung und Normung von Belohnung in der Werte - Bildung der Bevölkerung zur Sicherung der Nachhaltigkeit sinnbildlich, einem Lebensbonus vergleichbar, assoziiert und referenziert werden.
  • Die Arbeitsgemeinschaft ARGE Bonorm wird ein Skript und Design zur Umsetzung der Aufgabe nach den Bedingungen von Gemeinnützigkeit und Nonprofit Governance gestalten und einem eigenen Rechtsstatus zuführen.
Der Verein erschließt die Belohnung im Skript der Vereinsinteressen auch zur Umsetzung von Aufgaben der ARGE Bonorm, dazu können Stimmrechte zur Mitbestimmung oder Mitgliederversammlung ausgelobt werden.
  • Die nach den Richtlinien bestimmten 9 Schwerpunktthemen, werden mit 1 Stimme je Schwerpunktthema ausgelobt.
  • Die Anzahl von bis zu 9 Stimmen kann erlangen, wer die Umsetzung der richtlinienbestimmten 9 Schwerpunktthemen in der Anforderung und dem Aufgabenziel durch Beschreibung und Machbarkeit auf den zu Grunde liegenden Regeln und Normen nationaler wie internationaler Verträge nach Maßgabe der UNO Menschenrechtskonvention unter Beweis stellt.

Die ARGE Bonorm kann in der Mitgliederversammlung oder Mitbestimmung Stimmrechte vertreten und zu Anträgen, Vorschlägen oder eigenen Eingaben mit bis zu 9 Stimmen votieren. Die Stimmrechte der ARGE Bonorm sind übertragbar.
  • Die Mitglieder der ARGE Bonorm haben kein eigenes Stimmrecht, sie können jedoch die Stimmrechte der ARGE Bonorm in der Mitgliederversammlung ausüben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
  • Die ARGE Bonorm wird dem Wirtschafts- und Sozialrat der UNO einen Bericht über Projektabschnitte und Erkenntnisse zum Themenkomplex der Nachhaltigkeit oder zu anderen Themengebieten übermitteln.
  • Die direkte Mitbestimmung setzt voraus, dass zur Erlangung von 1 Stimme in der Mitgliederversammlung mindestens 10 von 100 Mitgliedern und mindestens 1000 Mitglieder einen Vorschlag im Forum zur Mitgliederversammlung begründen.
  • Die stimmberechtigten Mitglieder können in der Mitgliederversammlung durch die direkte Beteiligung mit 1 Stimme zu einem der 9 Schwerpunktthemen entweder die Repräsentanten (der 8 Mitgliedergruppen) unterstützen oder zu eigenen Beiträgen an der Umsetzung der gemeinnützigen Ziele des Vereins mitwirken.

Für die Aufsicht zu Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation und der Projektabgrenzung ist der Lenkungsausschuss zuständig. Ein Veto oder Widerspruch zu Entscheidungen oder Rechtshandlungen der ARGE Bonorm ist nur durch den Ethikrat möglich.

5.2 Das Präsidium (Ebene 2)

Das Präsidium gestaltet die interessenspolitischen Ziele und verantwortet die strategische Ausrichtung des Vereins. Zur effizienten Umsetzung wird eine Projektgesellschaft in den Vorsitz des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Präsidium hat zwischen 3 und 11 Mitgliedern, es kann bei wachsenden Vereinsaufgaben bis zu 21 Mitglieder haben und bestimmt die Zahl der Mitglieder nach dem Effizienzgebot. Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren mit relativer Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums rotieren nach Maßgabe der Geschäftsordnung und wählen aus ihrer Mitte im Vorsitz einen Präsidenten und eine Projektgesellschaft sowie zwei Stellvertreter. Die Wiederwahl ist möglich. Die Projektgesellschaft, der Präsident und die zwei Stellvertreter haben von Amts wegen jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Präsidium vertritt die Mitglieder in grundsätzlicher Willensbildung der gesellschaftspolitischen, sozioökonomischen und wirtschaftlichen Bildungs- und Beratungsfragen, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. Das Präsidium bestimmt den Vorstand und führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands. Das Präsidium empfiehlt dem Vorstand den Beauftragten für den Datenschutz. Der Vorstand bestimmt den Datenschutzbeauftragten nach der Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Verein wird seine Aktivitäten in einem Presse- und Medienportal veröffentlichen. Mit dem Presse- und Medienportal erschließt der Verein eine Kommunikationsschnittstelle für in- und externe Vereinspublikation. Der Verein wird die Kommunikation über Ziele, Aufgaben und Interessenschwerpunkte sowie die Projektplanung belohnungsrelevanter Themen durch Interpretation, Information und Ausschreibung in der Öffentlichkeitsarbeit dokumentieren. Das Präsidium kann hierfür einen Presse- und Medienrat berufen. Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen, mindestens in jährlicher Sitzung, abweichend ist im Laufe der Aufbauphase in 4 - 6 monatiger Sitzungsfolge zu beraten. Die Einberufung einer Sitzung, die Beschlussfähigkeit des Präsidiums und das Protokoll bedingt der Schriftformerfordernis. Ein Abweichen der Bedingung des Schriftformerfordernisses ist unzulässig. Die Sitzungen des Präsidiums finden entweder als Präsenz- Sitzungen oder als elektronische Sitzungen statt. Die Beschlüsse des Präsidiums werden durch einfache Mehrheit der Sitzungsteilnehmer gefasst. Die Teilnahme an elektronischen Sitzungen und Beschlussfassungen erfolgt durch Erfassung mit PIN und Identcode. Das Präsidium kann das persönliche Erscheinen von Mitgliedern und Teilnehmern von Arbeitsgruppen anordnen, wenn deren Interessen oder Vorhaben erörtert werden.

5.3 Der Vorstand (Ebene 2)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat zwischen 3 und 8 Mitglieder, er wird durch das Präsidium für eine Amtszeit von 2 Jahren bestimmt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und einen Schatzmeister. Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende des Vorstands hat von Amtswegen 1 Stimme in der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium kann Gruppen wie Einzelpersonen beschränkte Handlungsvollmachten erteilen. Der Vorstand entscheidet, einzelne Bevollmächtigte als besondere Vertreter in das Vereinsregister einzutragen.

Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Präsidium formale Satzungsänderungen durchführen, wenn sie im Zusammenhang mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich werden. Dazu können auch Satzungsänderungen zählen, die aufgrund von länderspezifischen Bedingungen durch Aufsichts-. Gerichts-. oder Finanzbehörden zur steuerlichen Gemeinnützigkeit sowie zum Non-Profit oder Charity Recht oder zu sonstig wohltätigem Organisationsstatut vorgegeben sind oder erforderlich werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern durch das System des Vereins bekannt gemacht werden.
Der Verein sichert die Interessenwahrung und schützt die Vertraulichkeit von Informationen und Ergebnissen durch den Datenschutz. Im Rahmen des Datenschutzes werden Personen- und verarbeitungsbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder oder wissenschaftliche und vereinsamtliche Ergebnisse, Beiträge und Informationen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele, Aufgaben und Interessen des Vereins unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes in Novellierung durch die europäischen Datenschutzverordnung gespeichert, übermittelt und verändert.

5.3.1 Der Schatzmeister (Ebene 4)
Der Schatzmeister ist Mitglied des Vorstands und Finanzvorstand des Vereins. Der Schatzmeister führt auch die Bonuskasse und die Bonuskonten.

5.3.2 Der besondere Vertreter (Ebene 5)
Der Vorstand kann für die Führung bestimmter Geschäfte bis zu 11 besondere Vertreter bestellen.

5.3.3 Der Geschäftsführer (Ebene 5)
Der Geschäftsführer vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und nimmt den Vereinsauftrag wahr in Besorgung laufender Geschäfte nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstands.

5.3.3.1 Der Geschäftsstellenleiter (Ebene 6)

Der Vorstand richtet bei Bedarf Geschäftsstellen ein. Er kann sich an Niederlassungs- bzw. Geschäftsstellennetzen beteiligen. Den Niederlassungen gemeinnütziger Organisationen sowie den Geschäftsstellen der öffentlichen Bürger- Wirtschafts- und Sozialberatung ist der Vorrang vor der Beteiligung an marktwirtschaftlich, gewinnorientierten Niederlassungs- bzw. Geschäftsstellennetzen einzuräumen.

5.4 Das Kuratorium (Ebene 3)

Das Kuratorium wird vom Präsidium bestellt. Es hat zwischen 7 und 21 Mitgliedern. Es setzt sich zusammen aus einem Sprecher und gleich vielen Mitgliedern aus dem Präsidium sowie aus den Vereinsmitgliedern welche im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder politischen Leben tätig sind. Das Kuratorium begleitet die Arbeit des Vereins und berät die Vereinsorgane. Die Projektaufgaben des Kuratoriums sind die Prüfung, Begleitung und Beratung von Studien und Gruppenarbeiten, sowie die Vor- bzw. Aufbereitung von Anträgen zur Begutachtung, Beurteilung, Normung und Zertifizierung von Belohnungen zu koordinieren. Anträge können nur gestellt werden von Gruppen und Organen innerhalb des Vereins. Anträge, die von Unternehmen gestellt werden, werden nicht angenommen.

5.4.1 Der Lenkungsausschuss (Ebene 4)

Der Lenkungsausschuss leitet die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Projekt- und Qualitätsmanagement. Der Lenkungsausschuss hat mindestens 3 und höchstens 21 Mitglieder. Die Mitgliedergruppen nominieren die Kandidaten für den Lenkungsausschuss. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden von Präsidium und Vorstand zu gleichen Teilen bestimmt. Bei der Berufung entscheidet das Präsidium nach ökologischen und sozialen Kriterien und der Vorstand nach ökonomischen Kompetenzen aus dem Kreis der Nominierten. Der Lenkungsausschuss bestimmt die Größe des Normenausschuss den der Verein als den Bonusrat benennt.

5.4.1.1 Der Bonusrat(Ebene 5)

Der Bonusrat ist die Sachverständigenkommission des Vereins und verantwortet die Normung und Zertifizierung von Belohnung durch Expertise. Dem Bonusrat können bis zu 27 Mitglieder angehören, die über Qualifikation und Erfahrungswissen verfügen in den Fach- und Wissenschaftsgebieten der : Psychologie und Verhaltensforschung
  • Wirtschaftspolitik
  • Immobilienwirtschaft
  • Gesundheitswesen und Rehabilitation
  • Finanzwesen und Geldmarktstabilität
  • Wissenschaft und Management der Nachhaltigkeit
  • Renten- und Sozialversicherungswesen
  • Konsum- und Investitionsgüterbranche
  • Sozial- und Familienpolitik
  • Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistung
  • Erneuerbare Energien und Umweltpolitik
  • Nahrungsmittel- und Agrarwirtschaft

Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Bonusrat ist die Fähigkeit durch Fachqualifikation und Erfahrungswissen in den Beratungs- und Bildungsfragen der pluralen Gesellschaft die Relation von Wertschöpfung und Belohnung in nachhaltigem Konzept zu evaluieren, zu konditionieren und zu zertifizieren. Die Mitglieder in ihren Mitgliedsgruppen nominieren die Kandidaten für den Bonusrat. Das Präsidium wählt mit qualifizierter Mehrheit die Mitglieder des Bonusrat. Mitglieder des Bonusrats werden spätestens mit der Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied des Vereins. Eine Mitgliedschaft in anderen Organen des Vereins ruht während der Mitgliedschaft im Bonusrat. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Ein Mitglied des Bonusrats kann aus wichtigem Grund durch das Präsidium abberufen werden. Das Kuratorium muss die Abberufung zuvor genehmigen. Ein Widerspruch gegen die Abberufung ist zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Ethikrat.

5.5 Der Beirat (Ebene 3)

Der Beirat ist beratendes Fachgremium in spezifischer Besetzung auf allen Themen und Wissensgebieten, die der Verein verfolgt. Der Beirat arbeitet im Rahmen der Projekte und Foren des Vereins. Er gibt Empfehlungen an Vereinsorgane ab. Die angesprochenen Organe müssen die Empfehlungen behandeln und dies dem Beirat mitteilen. Die Mitglieder des Fachgremiums zeichnet wissenschaftliche und wirtschaftliche Kompetenz aus, insbesondere in den Disziplinen der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Die Beiratsmitglieder sollen sich zu den Zwecken und Vereinszielen bekennen, sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Der Beirat kann bis zu 33 Mitglieder haben. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsorganen oder Mitgliedern vom Präsidium im Benehmen mit dem Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

5.6 Der Sozialrat (Ebene 3)

Der Sozialrat berät den Lenkungsausschuss bei der Nominierung und Zertifizierung von Belohnung in Bezug auf deren Sozialverträglichkeit. Der Sozialrat wird vom Präsidium berufen. Der Lenkungsausschuss muss über die Empfehlungen des Sozialrats entscheiden und dem Sozialrat die Entscheidung und die Gesichtspunkte für die Entscheidung mitteilen.

5.7 Der Revisor und Kassenprüfer(Ebene 3)

Das Präsidium wählt einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer sollte eine Qualifikation als Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Diplom - Finanzwirt oder eine entsprechende Berufserfahrung besitzen. Die Aufgabe des Kassenprüfers ist die Prüfung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen Vereinsbewirtschaftung. Der Kassenprüfer hat die Bonuskasse und die Bonuskonten zu prüfen. Zu den Aufgaben kann auch gehören die Prüfung der Beachtung einschlägig- steuerrechtlicher Bestimmungen, wie sie sich aus dem Gemeinnützigkeitsrecht und aus anderen Steuergesetzen ergeben sowie die Überprüfung der Wertansätze von Vermögensgegenständen und Schulden. Diese Prüfungsaufgaben können auch externen Sachverständigen übertragen werden, wenn sie nicht vom Kassenprüfer erledigt werden können. Das Präsidium muss den Bedarf dazu feststellen und den entsprechenden Prüfer auswählen.

5.8 Der Ethikrat (Ebene 3)

Der Ethikrat berät alle Vereinsorgane zu ethischem Anspruch und Verhalten in den Fragen der Gesellschaft, Medizin, Naturwissenschaft und der Weltanschauung, sowie in den voraussichtlichen Folgen für Individuum und Gesellschaft. Er kann Entscheidungen von Vereinsorganen nach seiner Prüfung an diese zurückverweisen. Die angesprochenen Organe müssen über die Äußerung des Ethikrats entscheiden. Sie müssen ihre Entscheidung und die Gesichtspunkte für ihre Entscheidung vereinsöffentlich publizieren. Der Ethikrat kann das Schiedsgericht anrufen sowie eine Experten-Kommission wie beispielsweise die Enquetekommission einberufen. Der Ethikrat kann das persönliche Erscheinen von Mitgliedern und Teilnehmern von Arbeitsgruppen anordnen, wenn deren Interessen oder Vorhaben erörtert werden. Der Ethikrat hat 3, 5 oder 7 Mitglieder. Die Mitgliedergruppen nominieren die Kandidaten für den Ethikrat. Das Präsidium bestimmt die Mitglieder des Ethikrats aus den nominierten Kandidaten. Zum Mitglied des Ethikrats kann nominiert werden, wer mindestens 3 Jahre in Folge am Vereinswirken aktiv beteiligt ist. Während der Aufbauphase des Vereins ist die Anzahl der Mitglieder und der 3-jährige Aktivitätsnachweis anwachsend auf die Zeit ab Vereinsgründung reduziert. Das Mandat im Ethikrat wird für eine 2-jährige Dauer verliehen. Eine einmalige Wiederwahl in Folge und die Wiederwahl nach einer Unterbrechung von 2 Jahren sind zulässig. Die Besetzung des Ethikrates darf 1 / 3 Anteil an Volljuristen nicht übersteigen. Ein Mandatsentzug kann in qualifizierter Mehrheit nur durch den Ethikrat selbst oder durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

5.8.1 Enquetekommission (Ebene 4)
Der Expertenrat besteht aus 6 Mitgliedern in paritätischer Besetzung der Themenbereiche,
  • Verhaltensforschung und Sozialwesen
  • Finanz- und Wirtschaftswesen
  • Politik und Neue politische Ökonomie
  • Gesundheitswesen
  • Jurisprudenz
  • Medienwesen

Die Kommission ist befugt, Einsicht zu Projektarbeiten zu nehmen, empirische und demoskopische Untersuchungen zu werten oder anzustellen. Die Arbeit der Enquetekommission erfolgt durch Audit in schriftlichem Untersuchungsbericht. Der Ergebnisbericht und die Stellungnahmen werden vereinsöffentlich publiziert.

§ 6 Beiträge, Beitragspflicht

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Für die besondere Aktivitäten des Vereins kann der Vorstand Sonderbeiträge erheben. Für verschiedene Arten von Mitgliedschaften können unterschiedliche Beiträge erhoben werden. Der monatliche Beitrag kann ausgesetzt werden, wenn er von Sponsoren übernommen oder durch Förderinitiativen gestellt wird. Dieser Vorgang wird in der Bonusbuchhaltung abgebildet.

§ 7 Die Arbeitsgruppen


Arbeitsgruppen sind Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise oder Workshops mit mehr als 5 Teilnehmern, die an einer Belohn- oder Bonuswertung arbeiten. Eine Gruppe wählt und bevollmächtigt durch einfache Mehrheit eine Vertretung / Moderation. Zur Bestellung einer Gruppe ist ein Formularantrag im elektronischen System des Vereins erforderlich, der das Projektvorhaben begründet. Über den Antrag entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit abschließend. Gruppen unterliegen der Verpflichtung regelmäßiger Bericht- und Zwischenberichterstattung. Die Weisungsbefugnis und Kontrolle von Gruppen obliegt dem Kuratorium. Gruppen haben das Recht auf eigene Gruppenstruktur und Verstärkung durch untergeordnete Arbeitskreise. Ergänzend zur Besetzung durch Mitglieder kann die Gruppenvertretung / Moderation auch außerordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder beiordnen. Die Auflagen zu Projektzielen, Besetzung und Gruppenarbeit regelt die Gruppenarbeitsordnung in Abstimmung mit dem Kuratorium.

§ 8 Das Bonussystem


Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen kann vergütet werden. Hierbei wird Zeit in Bonuspunkte umgerechnet. Der Bonusrat legt den Wert der Bonusnormierung für die Zwecke der Aufwandsentschädigung innerhalb des Vereins fest. Die bis zur Normierung bzw. Zertifizierung der Normierung angerechnete Arbeitszeit wird in der Bonusbuchhaltung aufgezeichnet.

§ 9 Entscheidungsfindung

9.1 Wahlen von

Personen, Organen, verwaltungsrechtlichen, administrativen Entscheidungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung. Der Verein erkennt allgemein geltenden Regeln der Mehrheitsqualifizierung zur Willensbildung an. Für die Entscheidungen der Vereinsorgane werden die folgenden Regeln verwendet:
EinstimmigkeitZustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder
Absolute MehrheitZustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Anwesenden
EinmütigkeitMit Enthaltungen und ohne Ablehnungen der stimmberechtigten Anwesenden
Einfache MehrheitDie meisten abgegebenen Stimmen für einen Kandidaten
Qualifizierte MehrheitZustimmung von mehr als 2 von 3 der stimmberechtigten Anwesenden
Relative MehrheitDie meisten Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden
StimmengleichheitGilt als unwirksame Abstimmung

Eine durch Stimmengleichheit entstandene unwirksame Abstimmung wird durch Abstimmung im Lenkungsausschuss mit absoluter Mehrheit entschieden, sofern die Mitgliederversammlung oder der Vorstand keine Wahlwiederholung beschließen. Bei Wahlabstimmungen von Beschlüssen, die den Fortbestand des Vereins oder weitreichende Satzungsänderungen zur Folge haben, sind abweichend der allgemein gesetzlichen Mehrheit mindestens 75 von 100 Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit kann die Stimme des 1. Vorsitzenden die Wahlentscheidung vollziehen. Bei weiterer Pattsituation oder andauernder Unwirksamkeit beschließt das Präsidium mit relativer Mehrheit abschließend. Sofern nach der Wiederholung eine Abstimmung oder nach einem zweitinstanzlichem Abstimmungsverfahren wie beispielsweise der Anrufung des Lenkungsausschusses keine der Erfordernis genügende Stimmenauszählung erbringt, kann der Vorstand mit der einfachen Mehrheit das Losverfahren anordnen.

9.2 Abstimmungen von
  1. Beurteilungen, Begutachtungen, Bewertungen und Wert -Zumessungen normativer Konsensentscheidungen sowie zu Wesensinhalten von Gütequalifikationen werden nicht nach Mehrheitsfindung validiert sondern in offener Abstimmung nach Disziplinen in Relation zu Bezugswerten bemessen.
  2. Der Verein konstituiert vereinsspezifische Regeln der Wert -Qualifizierung. Die Abstimmung erfolgt in Gewichtung von Proportionalität. Die Bewertung, Beurteilung oder Begutachtung sowie normative Entscheidungsprozesse sind an Richtlinien aus der Entwicklungsarbeit des Vereins gebunden.
§ 10 Elektronische Post

Der Verein stellt zur Information und Kommunikation eine Forumssoftware bereit. Die Mitglieder können diese Forumssoftware benutzen. Die Anmeldung und Registrierung erfolgt mit einer persönlichen E-Mailadresse, die dem System von Bonusnorm als elektronische Postadresse für die Nachrichten des Vereins bekannt ist. Die Versendesoftware auf dem Bonusnorm Server kommuniziert mit der Software auf dem jeweiligen Server, welcher die E-Mail Adresse des Benutzers bereitstellt. Die Kommunikation wird protokolliert, im folgenden Kommunikationsprotokoll genannt. Der Verein kann zur Anmeldung und Registrierung eine alternative E-Mail Zustelladresse im Auftrag den Benutzers reservieren oder generieren. [*]Der Verein kann zur Anmeldung und Registrierung eine alternative E-Mail Zustelladresse im Auftrag den Benutzers reservieren oder generieren.

10.1 Zustellung

Die Übersendung von öffentlichen und internen Nachrichten wie Mitteilungen oder Entscheidungen kann der Verein an die durch Anmeldung und Registrierung bekannten E-Mailadressen den Mitgliedern, Organen und Gruppen zustellen. Die Übersendung und das Zustellergebnis sind durch ein Kommunikationsprotokoll in einem Zeitfenster einsehbar, dadurch kann die Zustellung bestätigt werden. Der Vorgang kann im Zweifel auch auf der gegenüberliegenden Seite nachvollzogen werden.

§ 11 Schiedsgericht

Der Verein hat ein Schiedsgericht, das für alle Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen den Vereinsmitgliedern und Organen sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander zuständig ist. Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen von Mitgliedern und Teilnehmern von Arbeitsgruppen anordnen, wenn deren Interessen oder Vorhaben erörtert werden.

11.1 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

11.2 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Art und Umfang der Rechte von Organen, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder, den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft, Umfang und Grenzen der Rechte von Organen und Maßnahmen von Organen. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

11.3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

11.4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei und dem Ethikrat jeweils durch den elektronischen Mailverkehr des Vereins die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruchs mit und fordert die Gegenpartei auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt an dem Tage der Absendung der elektronischen Nachricht an die E-Mailadresse. Der Ethikrat hat ebenfalls binnen drei Wochen seit dem Tage der Absendung an seine E-Mailadresse den Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung zur Benennung des Schiedsrichters nicht fristgerecht nach, so bestimmt der Ethikrat auch den Schiedsrichter der Gegenpartei. Kommt der Ethikrat der Verpflichtung zur Benennung des Vorsitzenden trotz einer gesetzten Nachfrist innerhalb von drei Wochen nach Setzung der Nachfrist nicht nach, so ernennt der Präsident des Vereins auf Antrag einer Partei oder eines Schiedsrichters den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen Sie sich auf einen Schiedsrichter einigen. Ergänzend gilt § 1034 Abs. 2 ZPO.

11.5 Wegfall eines Schiedsrichters oder Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch elektronische Nachricht mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, bestimmt der Ethikrat den neuen Schiedsrichter. Fällt der Vorsitzende weg, bestimmt ebenfalls der Ethikrat binnen drei Wochen den neuen Vorsitzenden.

11.6 Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins.

11.7 Verfahrensrecht

Es gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO über das Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere § 1042 ZPO. Im Übrigen gestaltet das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen.

11.8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch elektronische Benachrichtigung zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

11.9 Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll zu jeder Zeit des Verfahrens den Versuch machen, einen Vergleich zwischen streitenden Parteien herbeizuführen, allerspätestens aber ist ein solcher Versuch vor Erlass des Schiedsspruchs durchzuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und beim Präsidenten zu hinterlegen.

11.10. Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs an ihre E-Mailadresse zuzustellen und nach Zustellung beim Präsidenten zu hinterlegen.

11.11. Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die beisitzenden Schiedsrichter üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gemäß §§ 91 ff. ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach RVG.

11.12. Ergänzende Vorschriften
Ergänzend gelten im Zweifel die Vorschriften der ZPO.


Version 5.3.2 07-2020