Bedeutung und Deutung von BONUS

      Bedeutung und Deutung von BONUS

      Hallo lieber Bonusnorm Besucher,
      Was versteht man eigentlich unter Bonus und wie definiert sich Bonus ?
      Nun dazu stellt die online Enzyklopädie > enzyklo.de < eine Vielzahl an Erklärungen verschiedener Verfasser zur Verfügung.

      Mit besten Grüssen
      Jochen
      1. BONUS, außerordentliche bzw. nachträgliche Vergütung oder Zuwendung eines Unternehmens an Belegschaft oder Kunden. Der Bonus wird zumeist in Form von Gutschriften, Rabatten oder zusätzlichen Lieferungen gewährt und ist häufig nach Umsatz oder Abnahmemenge gestaffelt. Er dient als Anreiz für Unternehmenstreue bzw. zur Umsatzsteigerung.Gefunden auf : msn encarta / enzyklo
      2. BONUS, Boni bezeichnen Preisnachlässe, die Firmen ihren Kunden nachträglich gewähren. Der Bonus stellt eine Sonderform des Rabatts dar und wird häufig am Jahresende gewährt. Er soll als Belohnung für langjährige Geschäftsbeziehungen (Treuebonus) oder für eine bestimmte Umsatzhöhe (Staffelung in Abhängigkeit vom Umsatz) dienen. Gefunden auf :[color=1] gbt.ch - Wissensdatenbank zur Gebäudetechnik[/color]
      3. [color=1]BONUS, [/color]neben der Dividende einmalig gewährte, Ausschüttung an die Aktionäre. Grund sind besondere Anlässe, z.B. Jubiläen oder ausserordentliche Gewinne, z.B. nach Realisierung von Buchgewinnen. Gefunden auf : investmentfonds.de
      4. BONUS, ein Preisrabatt, den ein Lieferant einem Kunden zu einem späteren Zeitpunkt gewährt. Die Höhe des Bonusses hängt vom Umsatz des Kunden in einem bestimmten Zeitraum ab und wird über Konditionssätze definiert. Gefunden auf : web.urz.uni-heidelberg.de / Universitäts- Rechenzentrum
      5. BONUS, für das Erreichen einer Vertriebsleistung, die für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wird, kann z.B. vertraglich ein Bonus in Form einer Sonderzahlung vereinbart werden. Gefunden auf : web.urz.uni-heidelberg.de / Universitäts- Rechenzentrum
      6. BONUS, mit Bonus (lat.) wird innerhalb von Geschäftsbeziehungen eine Leistung bezeichnet, die aufgrund besonderer Leistungen oder guter geschäftlicher Lage oder ähnlichen positiven Anläßen zusätzlich zur vereinbarten Leistung erbracht wird. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten ist vereinbart, dass er bei Erreichen des Umsatzziele. Gefunden auf : lexexakt.de / Rechtslexikon
      7. BONUS, in besonders gut laufenden Geschäftsjahren, bei außerordentlichen Gewinnen oder etwa bei Unternehmensjubiläen wird neben der Dividende auch ein Bonus an die Aktionäre gezahlt. Gefunden auf : anleger-lexikon.de/wissen / Börsenlexikon
      8. BONUS, das lateinische Adjektiv bonus bedeutet gut. Bonus ist das Gegenteil von Malus, ein Bonus wirkt als Zurechnung von Punkten, Geld oder anderen Quantitäten. Der Plural lautet Bonus, Bonusse oder Boni. Der Begriff wird in verschiedenen Bereichen verwendet.. Gefunden auf : wikipedia.org / die freie Enzyklopädie
      9. BONUS, als Bonus bezeichnet man eine neben der Dividende zur Ausschüttung gelangende einmalige Vergütung, die den Aktionären in besonders gut verlaufenden Geschäftsjahren, bei Erzielung eines außerordentlichen Gewinns (z.B. bei hohen Buchgewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen) oder zu ... Gefunden auf : Deutsche Bank - Bank- und börsenlexikon bereitgestellt von enzyklo.de
      10. BONUS, der Bonus ist ein nachträglich gewährter Rabatt bzw.Preisnachlass, welcher in der Regel von der Abnahmemenge einer bestimmten Ware eines Unternehmens von seinem Lieferanten abhängig gemacht wird. Der Bonus unterscheidet sich daher vom Skonto hinsichtlich des Zeitpunktes der Gewährung. Gefunden auf : gründerlexikon.de
      11. BONUS, im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen bezeichnet der Bonus eine Gewinnbeteiligung, die bei einigen Policen auch als Prämienvergünstigung ausgezahlt werden kann. Gefunden auf : ihre-vorsorge.de / Rentenversicherung und altersvorsorge / Lexikon
      12. BONUS, bezeichnet einen variablen, erfolgsabhängigen Anteil der Vergütung. In Unternehmen zeigt sich vielfach, dass Mitarbeiter zwar die von ihnen geforderten Leistungen erbringen und die vertraglich festgemachten Anforderungen erfüllen. Dies schließt allerdings nicht automatisch mit ein, dass sie auch dazu bereit sind, engagiert daran zu arbeiten, bestimmte Unternehmensziele zu erreichen... Gefunden auf : manalex / Wirtschaftslexikon
      13. BONUS, boni bezeichnen Preisnachlässe, die Firmen ihren Kunden nachträglich gewähren. Der Bonus stellt eine Sonderform des Rabatts dar und wird häufig am Jahresende gewährt. Er soll als Belohnung für langjährige Geschäftsbeziehungen (Treuebonus) oder für eine bestimmte Umsatzhöhe (Staffelung in Abhängigkei... Gefunden auf : unternehmerinfo.de / Lexikon Internetplattform für Wirtschaft, Recht und Steuern
      14. BONUS, ist eine Form von Überschussbeteiligung; die Überschussanteile werden beim Bonussystem zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Gefunden auf : vbv.ch / VBV - Versicherungslexikon
      15. BONUS, im Aktienbereich ist der Bonus eine Sondervergütung zusätzlich zur regulären Dividende, die den Aktionären in besonders günstigen Geschäftsjahren oder bei Erzielung eines außergewöhnlichen Gewinns vom Unternehmen gewährt wird. Gefunden auf : Börse-online Börsenlexikon / enzyklo
      16. B0NUS, ist die zusätzliche Ausschüttung der Aktiengesellschaft an die Aktionäre zu der regulären > Dividende. Die Gründe für den Bonus können beispielsweise ein Firmenjubiläum oder ein extrem gutes Geschäftsjahr des Unternehmens sein. Gefunden auf : onvista.de / Lexikon
      17. BONUS, der, - oder -ses/-se, auch ...ni, Börsenwesen: Sondervergütung, meist als Ausschüttung (Prämie) im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen. Ein Bonus wird am häufigsten als Zusatz zur Dividende gezahlt, um die Verteilung eines Sondergewinns zu betonen. Auch Bonus, der, oder -ses/-se, auch Boni, Wirtschaft: a) bei Kapitalgesellschaften einmalige Gewinnausschüttung in Form einer Zusatzdividende; b) Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen der Versicherungsunternehmen (Gegensatz: Malus); c) nachträglich gewährter Lieferantenrabatt (Treueprämie) an den Kunden. Der Bonus, allgemein: Gutschrift, (Sonder-) Vergütung. Gefunden auf : meyers lexikon online / enzyklo
      18. BONUS, ist die zusätzliche Ausschüttung der Aktiengesellschaft an die Aktionäre zu der regulären Dividende. Die Gründe für den Bonus können beispielsweise ein Firmenjubiläum oder ein extrem gutes Geschäftsjahr des Unternehmens sein. Gefunden auf : finanzen.sueddeutsche.de / Lexikon
      19. BONUS, Beitragsermäßigung oder auch Versicherungsleistung, die nicht in die Prämie einkalkuliert wird. Sonderausschüttung einer AG z. B. anläßlich eines Firmenjubiläums Gefunden auf : innofirma.de / Lexikon / Versicherungslexikon / Börsenlexikon
      20. BONUS, (lat., "gut"), in England Bezeichnung der bei Finanzoperationen und Aktienunternehmungen erzielten Prämien und Extradividenden, insbesondere des Gewinns, welchen bei der Emission von Anlehen derjenige macht, welcher die zu begebenden Papiere zu geringerm Kurs übernimmt, um sie bei dem Publikum unterzubringen (vgl. Staatsschulden); Gefunden auf : retrobibliothek.de / retrobib
      21. BONUS, [der; lateinisch] Betriebswirtschaft nachträgliche Vergütungen an Groß- und Dauerabnehmer in Form von Rabatten. Im Börsenwesen neben der Dividende die inbesonders günstigen Jahren gewährte Sondervergütung an Aktionäre. In der Handelspolitik Exportbonus, staatliche Beihilfe bei förderungswürdigen Aussenhandelsgeschäften. Gefunden auf : spiegel wissen / enzyklo / wissen.de

      BONUS Glossar 001

      Hallo liebe Bonusnorm Community,

      Hier stelle ich Euch eine aufgearbeitete Liste von Begrifflichkeiten zum Bonus ins Forum. Dazu liest man neben der allgem. Deutung (siehe auch den Art. Bedeutung und Deutung von BONUS) auch die fachübergreifenden Gebiete :
      • Gesundheitswesen
      • Lohnpolitik
      • Versicherungswirtschaft
      • Finanzwirtschaft
      Die Quellenangabe ist : wirtschaftslexikon.co/ wirtschaftslexikon.co/d/bonus/bonus.htm

      Mit besten Grüssen

      Jochen
      1. Bonus
      2. Boni- und Malisteuerung
      3. Bonus-Malus-Regelung
      4. Bonifikation
      5. Bonifikationsabkommen
      6. Bonifikation
      7. Bonifikationsabkommen
      8. Bonifizierung, Bonifikation
      9. Bonität
      10. Bonitätsanalyse, -beurteilung, -prüfung
      11. Bonitätsanforderungen der Deutschen Bundesbank bei Wirtschaftskrediten als Sicherheiten
      12. Bonitätsbeurteilung der Deutschen Bundesbank
      13. Bonitätsbeurteilung im Eurosystem / Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem
      14. Bonusaktienverfahren
      15. Bonuslösung
      16. Bonussparen
      17. Bonuszertifikat
      1. Bonus bezeichnet einen variablen, erfolgsabhängigen Anteil der Vergütung. In Unternehmen zeigt sich vielfach, dass Mitarbeiter zwar die von ihnen geforderten Leistungen erbringen und die vertraglich festgemachten Anforderungen erfüllen. Dies schließt allerdings nicht automatisch mit ein, dass sie auch dazu bereit sind, engagiert daran zu arbeiten, bestimmte Unternehmensziele zu erreichen. Unternehmen motivieren Mitarbeiter zu zusätzlichen Leistungen, indem sie ihnen zusätzlich zum jeweiligen Gehalt noch einen Bonus anbieten. In die Berechnung des Bonus geht i.d.R. ein, in welchem Maß der Mitarbeiter die mit der Zahlung verknüpften Zielvorgaben erfüllt. Dieser Bonus kann sich bspw. auf die Leistung des Mitarbeiters beziehen. Dies ist der Fall, wenn er eine höhere Quantität produziert oder eine bestimmte Menge in einem kürzeren Zeitraum produziert hat, als der Sollwert vorsieht. Er kann sich aber auch am Ergebnis dieser Leistung orientieren. Beispielsweise wenn durch die Leistung des Mitarbeiters Kosten eingespart oder das Ertragsvolumen gesteigert wurde. Vielfach wird die Bonuszahlung an ganz konkrete Unternehmensziele geknüpft. Bspw. soll der Anteil der Neukunden im Kundenstamm gesteigert werden. Oder es soll der Ertragswert des einzelnen Kunden erhöht werden. Ein Bonus ist eine zusätzlich zu den Dividenden gewährte Sonderausschüttung eines Unternehmens an die Gesellschafter oder Mitarbeiter. Es kann sich jedoch auch um eine nachträglich auf den Umsatz eines Kunden gewährte Vergütung handeln und stellt damit eine Belohnung der Kundentreue dar. Mögliche Anlässe: einmalige Sondervergütung in Jubiläumsjahren des Unternehmens, außerordentliche Erträge, außergewöhnlich hohe Gewinne.
      2. Boni- und Malisteuerung - Gebiet des Bilanzstrukturmanagements: ergänzende Steuerungselemente im Rahmen der Marktzinsmethode, die neben das Rentabilitätskriterium treten und i. Hinbl. a. Nebenziele der Bank notwendig sind. Soll die dezentralen Aktivitäten in der Bank auf die gewollte Bilanzstrukturierung hin lenken. Bei dem dafür einzusetzenden Bonus-/Malussystem wird der Op-portunitätszins i. Hinbl. a. die zu fördernden bzw. einzuschränkenden Aktivitäten mit einem Zu- bzw. Abschlag korrigiert. Unabhängig davon, dass der zentrale und dezentrale Bereich die Bilanzstruktur mitbestimmen, bleibt die Zentrale auch ohne Anwendung eines idealtypischen dualen Steuerungssystems für die langfristige Sicherung des Gleichgewichts zwischen dem erzielbaren Erfolgsbeitrag und dem Mindesterfolgsbeitrag im Zinsgeschäft verantwortlich. Eine Sonderrolle bei der Feinsteuerung des Zinsgeschäfts spielen in diesem Zusammenhang die Boni und Mali, die von der Brutto- bzw. Nettomargenverrechnung abgegrenzt werden müssen. Eine Mischung der (Netto-)Erfolgsverrechnung mit den direkten Steuerungsimpulsen durch die Gewährung von Boni/Mali würde den Grundanforderungen an ein Zinsverrechnungssystem widersprechen. Bonifizierungen können z. Boni- und Malisteuerung als Anreiz für Konditionenzugeständnisse, Unterschreitung von Festzinsquoten, Forcierung des variabel bzw. fest verzinslichen Geschäfts im Neugeschäft in Abhängigkeit von den Zielvorstellungen der Zentrale oder übergreifend z. Boni- und Malisteuerung für die Akquisition von bestimmten Kunden(-gruppen) gewährt werden. Dieser Anreiz ist auf der Verrechnungsstufe Zentrale/Vertriebsstelle, aber auch auf der Stufe Bezirksdirektion/Vertriebsstelle denkbar. Problematisch ist jedoch die einwandfreie Quantifizierung der Boni/Mali, da diese streng genommen nach dem Opportunitätsprinzip abgeleitet werden müssten. So müsste bspw. bei Forcierung des variabel verzinslichen Geschäfts der (erwartete) risikomindernde Effekt berechnet und als Bonus gutgeschrieben werden. Allerdings stellt sich das Problem, dass neben den (erwarteten) Vorteilen für das Gesamtinstitut auch die etwaigen Nachteile für die Vertriebsstelle beachtet werden müssen. Werden die Boni/Mali insb. als Ausgleichsgrössen für den Transfer des Bonitätsrisikos oder des Zinsänderungsrisikos zwischen der Zentrale und den dezentralen Einheiten verwendet, ergibt sich automatisch auf Grund der Unsicherheit der Informationen ein Quantifizierungsproblem. Spez. bei (nachträglichen) Veränderungen der Geschäftsstruktur zu Lasten der Vertriebsstellen lassen sich eine entspr. Geschäftsopportunität nur schwer festlegen und die (alternativen) Auswirkungen zur getroffenen Entscheidung nur schwer quantifizieren. Während die erfolgsmässigen Opportunitäten eines Festzinsgeschäfts durch den Vergleich mit einer entspr. variabel verzinslichen Position nachverfolgt werden können, ist die Feststellung der erfolgs- und risikomässigen Auswirkungen einer (alternativen) Kreditvergabe kaum noch abschätzbar. Überdies stellt sich das Problem, dass der Zeithorizont der Boni- bzw. Malieinräumung festgelegt werden muss.
      3. Bonus-Malus-Regelung - In der Gesundheitswirtschaft: Das Arzneimittelsorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG), das ist zum 01. Mai 2006 in Kraft getreten ist, implementierte im deutschen Gesundheitssystem die Bonus-Malus-Regelung für die Vertragsärzte. Die Bonus-Malus-Regelung ist seit dem 01. Januar 2007 in vielen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) vertraglich vereinbart. Die Bonus-Malus-Regelung bedeutet: Überschreitet der verordnende Arzt definierte Durchschnittskosten für festgelegte Arzneimittelgruppen, so hat er Ausgleichsbeträge (Malus) zu leisten. Die Ausgleichsbeträge sind wie folgt festgelegt: • Überschreitungsbetrag 10-20 % ? Regressbetrag 20 % des Überschreitungsbetrages • Überschreitungsbetrag 20-30 % ? Regressbetrag 30 % des Überschreitungsbetrages • Überschreitungsbetrag > 30 % ? Regressbetrag 50 % des Überschreitungsbetrages Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbarten bis zum 30. September 2006 sieben Arzneimittelgruppen (bei denen preisgünstige Generika zur Verfügung stehen), legten für diese sog. Leitsubstanzen fest und definierten Benchmarkwerte, die die KVen auf Länderebene und die Landesverbände der Krankenkassen schrittweise erreichen müssen (wie weiter unten beschrieben wird). Tab. 1: Arzneimittelgruppe Leitsubstanz Benchmark Anteil Leitsubstanz nach DDD in % Benchmark Kosten je DDD in Euro Statine Simvastatin 82,1 % 0,271 Protonenpumpen-Inhibitoren Omeprazol 67,9 % 0,927 Selektive Betablocker Bisoprolol 32,5 % 0,367 Alpha-Rezeptorenblocker Tamsulosin 69,4 % 0,706 Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren Citalopram 46,4 % 0,654 Bisphosphonate Alendronsäure 75,2 % 1,504 Triptane Sumatriptan 27,9 % 7,225 Mit der Vereinbarung ist die Zielsetzung verbunden, möglichst den Anteil der Arzneimittel der Leitsubstanz zu erhöhen und gleichzeitig die Durchschnittskosten durch die Verordnung preisgünstiger Produkte zu senken. Die Festlegung der Benchmarkwerte beruht auf den Verordnungen des 1. Halbjahres 2006, berücksichtigt den Preisstand vom 01.09.2006 und berücksichtigt nur Monopräparate. In den Arzneimittelvereinbarungen für 2007 mussten die KVen, die die Bonus-Malus-Regelung der Bundesebene übernommen haben, die regionalen Zielwerte (d. h. KV-individuell) für den Anteil der Leitsubstanz und die Kosten je Daily Defined Dose (DDD) je Arzneimittelgruppe mit den Landesverbänden der Krankenkassen vereinbaren. Die KVen müssen sich um ein Drittel – ausgehend von ihrer Ist-Verordnungssituation – an die bundesweit vorgegebenen Benckmarkwerte annähern. Fiktives Beispiel: DDD-Anteil Kosten/DDD Verordnungsanteil Leitsubstanz (Bundesvorgabe) 86 % 0,88 € Wert der eigenen KV 74 % 1,09 € 1/3 Abweichung 4 % -0,07 € Mindestzielwerte für KV 78 % 1,02 € D. h. in jeder KV gibt es unterschiedliche Zielwerte für Verordnungsanteil Leitsubstanz und Kosten/DDD, abhängig davon, wie hoch der Verordnungsanteil der Leitsubstanz und damit der DDD-Kosten je KV im ersten Halbjahr 2006 war. Bei der arztbezogenen Unter- und Überschreitung (Bonus-Malus-Regelung) ist es für den einzelnen Arzt primär wichtig, ob er die Durchschnittskosten für die Arzneimittelgruppe einhält, die vorrangig durch die Verordnung der Leitsubstanz erfüllt werden kann, aber auch weiterhin die Verordnung der anderen Substanzen ermöglicht. Der Arzt muss – analog zu den Richtgrößen – bei seinen Verordnungen zwischen Originalpräparaten und Generika mixen. Erfüllt ein Arzt die Durchschnittskosten nicht, wird in einem 2-stufigen Verfahren der Regressbetrag für den Arzt pro Quartal errechnet. In folgenden KVen wurde die Bonus-Malus-Regelung mit dem individuellen Arztregress vereinbart: • KV Bayern • KV Berlin • KV Mecklenburg-Vorpommern • KV Hessen (Bisphosphonate: nur orale Darreichungsform) • KV Brandenburg • KV Thüringen • KV Sachsen • KV Saarland In der KV Bremen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wurden für die Bisphosphonate auch Zielwerte für den Anteil der Leitsubstanz und die durchschnittlichen Tagestherapiekosten vereinbart, jedoch ohne unmittelbare Konsequenz für den verordnenden Arzt. In diesen KVen dienen diese Zielwerte als „Richtwerte“ ohne eine Malusregelung auszulösen. Das politische Ziel, die Ärzte zu preisgünstigen Verordnungen zu bewegen, ist durch die Einführung der Bonus-Malus-Regelung realisiert worden. Da die Regelungen für die meisten Vertragsärzte zu „kompliziert“ sind, reagieren sie mit der Verordnung preisgünstiger Produkte, d. h. Generika. In der Gesundheitswirtschaft: merit-demerit rule Allgemeine Bezeichnung für Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, mit denen über finanziell positive (Bonus) bzw. negative (Malus) Anreize Verhaltens- und Leistungsveränderungen erzielt werden sollen. Beispiele sind Vergütungsanreize für eine wirtschaftlichere Arzneimittelverordnung. Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz wurden Bonus-Malus-gekoppelte Zielvereinbarungen für Ärzte eingeführt. Sie werden entsprechend den Durchschnittskosten pro Tagesdosis für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen in verordnungsstarken Anwendungsgebieten festgelegt. Werden die Zielvereinbarungen überschritten, können die Krankenkassen vom Arzt einen finanziellen Ausgleich (Malus) verlangen. Wenn die Ärzte preisgünstiger verordnen, erhalten dieKassenärztlichen Vereinigungen (KVen), in denen preisgünstig verordnet worden ist, einen Bonus, den sie an die wirtschaftlich verordnenden Ärzte verteilen. Diese Regelung gilt nur, wenn Krankenkassen und KVen auf Landesebene die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung nicht durch eine andere Vereinbarung erzielen. Die Bonus-Malus-Regelung im AVWG § 84 SGB V
      4. Bonifikation - Vermittlerprovision für die Unterbringung neu begebener Wertpapiere durch Banken. Daueremittenten (Pfandbriefbanken, Hypothekenbanken) schließen mit den platzierenden Instituten oft Bonifikationsabkommen ab. Die Bonifikationssätze werden dabei den Marktbedingungen angepasst (0,5%-2%) und meist in Prozent des Nennwerts bemessen. Die Sätze werden in den Konsortialverträgen festgelegt. Dabei wird meist eine Sperrfrist für den Weiterverkauf vereinbart; kommen die Papiere während der Frist an den Markt und müssen vom Emissionsinstitut wieder aufgenommen werden, ist die Bonifikation ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Es ist üblich, dass die Banken an Großabnehmer Teile ihrer Bonifikation weitergeben. Die Sätze werden jeweils in den Konsortialverträgen festgelegt. Die Bonifikationsregelung gilt sowohl für reine Vermittlungsgeschäfte als auch für Festübernahmen in Verbindung mit der Platzierung. Die Höhe der Bonifikation ist unter anderem abhängig von der Art des Emittenten, der Ausstattung der Wertpapiere und der Marktlage.
      5. Bonifikationsabkommen - Banken, die von spezialisierten Pfandbriefbanken auszugebende Pfandbriefe - Hy- potheken-, Schiffs-, öffentliche Pfandbriefe - als dauerhafte Anlage unterbringen, erhalten für diese Platzierung eine Vergütung (Bonifikation).
      6. Bonifikation - Vermittlerprovision für die Unterbringung neu begebener Wertpapiere durch Banken. Daueremittenten (Pfandbriefbanken, Hypothekenbanken) schließen mit den platzierenden Instituten oft Bonifikationsabkommen ab. Die Bonifikationssätze werden dabei den Marktbedingungen angepasst (0,5%-2%) und meist in Prozent des Nennwerts bemessen. Die Sätze werden in den Konsortialverträgen festgelegt. Dabei wird meist eine Sperrfrist für den Weiterverkauf vereinbart; kommen die Papiere während der Frist an den Markt und müssen vom Emissionsinstitut wieder aufgenommen werden, ist die Bonifikation ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Es ist üblich, dass die Banken an Großabnehmer Teile ihrer Bonifikation weitergeben. Die Sätze werden jeweils in den Konsortialverträgen festgelegt. Die Bonifikationsregelung gilt sowohl für reine Vermittlungsgeschäfte als auch für Festübernahmen in Verbindung mit der Platzierung. Die Höhe der Bonifikation ist unter anderem abhängig von der Art des Emittenten, der Ausstattung der Wertpapiere und der Marktlage.
      7. Bonifikationsabkommen - Banken, die von spezialisierten Pfandbriefbanken auszugebende Pfandbriefe - Hy- potheken-, Schiffs-, öffentliche Pfandbriefe - als dauerhafte Anlage unterbringen, erhalten für diese Platzierung eine Vergütung (Bonifikation).
      8. Bonifizierung, Bonifikation - Bei bestimmten Einlagen - vor allem Spareinlagen - gewähren Banken je nach Höhe der Einlage und nach Marktlage u.U. auf Verlangen des Kunden einen zusätzlichen Zins: Die Einlage wird bonifiziert. Die Bank will damit verhindern, dass vor allem Spareinlagen in höher verzinsliche Anlagen von ihr abwandern, also vor allem in Zeiten hoher Unterschiede zwischen Spar- und Termingeldzinsen bzw. Wertpapierrendite. Die Bonifizierung kann z. Bonifizierung, Bonifikation zu einem fest vereinbarten Satz für das jeweils unterhaltene Guthaben für einen festgelegten Zeitraum erfolgen, oder es wird ein festgelegtes Mindestguthaben zu einem fest vereinbarten Satz über eine bestimmte Zeitspanne bonifiziert, oder es wird ein Bonifizierungszinssatz b.a.w. vereinbart.
      9. Bonität - bezeichnet die Kreditwürdigkeit von Personen oder Unternehmen. Basis der Bonität sind die persönlichen und finanziellen, aber auch die farhH. chen Verhältnisse und Kenntnisse des Kreditnehmers. Zweck einer Bonitätsprüfung durch das Kreditinstitut ist die Minimierung des Kreditrisikos. So ist etwa mangelnde Qualifikation eines Unternehmers ein erhebliches Risiko für die Gewährung eines Kredits.
        Die Bonitätsprüfung geht jedem Kreditgeschäft voraus. Der Kreditnehmer hat dabei geeignete Unterlagen vorzulegen, die seine Kreditwürdigkeit beweisen. Bei einem privaten Kreditnehmer und einem Kleinkredit kann bereits eine Einkommensbescheinigung des Arbeitsgebers ausreichen, um die Bonität des Kreditnehmers zu belegen. Auch eine beglaubigte Aufstellung der Vermögenswerte mag ausreichen. Bonitätskriterien beim Kreditgeschäft mit privaten Kunden sind die persönliche Zuverlässigkeit des (potentiellen, künftigen) Kreditnehmers vor allem in finanziellen Dingen, sind ein gesichertes Einkommen und geordnete finanzielle Verhältnisse. Bei Unternehmen ist eine umfangreichere und tiefgreifendere Prüfung der Bonität erforderlich. Hierfür können unter anderem die Jahresabschlüsse (Jahresabschluß) herangezogen werden. Die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers wird als Bonität bezeichnet. Je besser die Bonität von Dritten beurteilt wird, desto einfacher ist es Kredite zu bekommen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Bonität (geringeres Risiko für den Kreditgeber), desto geringer die Zinsbelastung. Die Prüfung der Bonität wird vom Kreditinstitut selbst (z.B. anhand von so genannten Score-Karten im Kreditscoring) oder von einer Rating Agentur vorgenommen. Bei der wirtschaftlichen Kreditwürdigkeit geht es um die wirtschaftlichen Fähigkeiten den Kredit zurückzuzahlen, wozu Daten wie Einkommensnachweise, Bilanzen, Schufa-Auskunft usw. herangezogen werden. Bei der persönlichen Kreditwürdigkeit sind die beruflichen und fachlichen Qualifikationen von Interesse. Auch die Zuverlässigkeit des Kreditnehmers und seine Vergangenheit werden beachtet. Die Problematik liegt hierbei in der stark subjektiven Bewertung. Bei Emittenten von Wertpapieren wird unter Bonität die Fähigkeit verstanden, Emission mit Zinsen zu bedienen und zu tilgen.
      10. Bonitätsanalyse, - beurteilung, - prüfung im Sinne von Rating gebrauchte qualitative Bewertung von Krediten, Anleihen und sonstigen Schuldtiteln bzw. für deren Schuldner, aber auch als Kreditwürdigkeitsprüfung usw.
      11. Bonitätsanforderungen der Deutschen Bundesbank bei Wirtschaftskrediten als Sicherheiten - Die Bundesbank stellt für (frühere Kategorie 1-) Sicherheiten Bonitätsanforderungen, die bei Einstufung durch eine Ratingagentur zur Eingruppierung in einen erstklassigen Bonitätsbereich führen. Die Bundesbank weist daraufhin, dass im Eurosystem damit der Mindeststandard für zentralbankfähige Unternehmen höher ist als bei ihrem ehemaligen Rediskont vor der Währungsunion. Galt seinerzeit ein Unternehmen als zentralbankfähig, wenn die Bundesbank es als bestandsfest beurteilte, hat sich dies verengt auf solche bestandsfesten Unternehmen, die auf der Bonitätsratingskala obere bis erstklassige Einstufungen aufweisen. Gleichwohl hat sich, wie die Bundesbank betont, das Spektrum von Unternehmen, deren Bankkredite zu Refinanzierungszwecken bei der Zentralbank zugelassen sind, nicht eingeengt, und nach wie vor werden Unternehmen unterschiedlichster Grösse, Branche und Rechtsform von der Bundesbank als Zentralbank- bzw. notenbankfähig eingestuft. Bonitätsbeurteilungsverfahren der Deutschen Bundesbank.
      12. Bonitätsbeurteilung der Deutschen Bundesbank - Die Bundesbank hat ihr Bonitätsbeurteilungsverfahren für ihre Kreditgeschäfte in ihren Monatsberichten detailliert publiziert, was zu vorzüglicher Transparenz und vor allem Verfahrenssicherheit für Banken u. a. Unternehmen führt. Das Bundesbankverfahren unterliegt im Interesse der Gleichbehandlung Leitlinien, die für alle NZB im Eurosystem gelten, die eigene Verfahren zur Beurteilung der Zentral- oder - in Bundesbank-Terminologie - Notenbankfähigkeit von Wirtschaftunternehmen verwenden. Nach ihrer Darstellung wird die Einhaltung des Mindestbonitätsstandards durch einen Vergleich der für jedes Jahr ermittelten empirischen Ausfallrate bei den als notenbankfähig eingestuften Unternehmen mit einem einheitlichen Eckwert überprüft. Letzterer ist an empirischen Ausfallraten bestimmter Sicherheiten des Eurosystems ausgerichtet (Anteil der im Verlaufeines Jahres insolvent gewordenen notenbankfähigen Unternehmen an der Gesamtzahl der zum Jahresbeginn als notenbankfähig testierten Unternehmen [Einjahresausfallrate]), wobei als Sicherheitsausfall schon das Beantragen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gegen das betr. Unternehmen gewertet wird. Das angewendete Verfahren stellt - so die Bundesbank - sicher, dass die Ableitung der Krediturteile einem einheitlichen, systematischen und für die beurteilten Unternehmen nachvollziehbaren Beurteilungsprozess unterliegen sowie zugleich den spezif. Belangen des Refinanzierungsgeschäfts der Bundesbank gerecht werden. Wie die Bundesbank darstellt, besteht ihr Bonitätsbeurtei-lungsverfahren aus 2 von ihr »Module« genannten Teilen: einem standardisierten Teil, kombiniert aus Diskrimi-nanzanalyse und Expertensystem, sowie der Festlegung des Krediturteils, das letztlich die Notenbankfähigkeit entscheidet. Die Bundesbank basiert ihr Verfahren am Jahresabschluss, den sie als zentrale finanzwirtschaftliche Informationsbasis von Unternehmen ansieht. Modellgestützt werden quantitative und qualitative Daten verarbeitet, und für jedes der Beurteilung unterliegende Unternehmen wird systemseitig ein Klassifikationsvorschlag ermittelt, der als Basis des binären Krediturteils - notenbankfähig/nicht notenbankfähig - dient. Die Bundesbank weist hierbei ausdr. darauf hin, dass bei der Festlegung des Letzteren die zuständigen Bundesbankstellen -Hauptverwaltung bzw. Filiale - zusätzlichesErkenntnis-material heranziehen, das von der standardisierten modellgestützten Verarbeitung nicht berücksichtigt werden kann. Die Bundesbank bezeichnet ihr Verfahren als pragmatischen Mittelweg zwischen verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten in Form einer Kombination von parametrischen mit nichtparametrischen Elementen (im Bundesbankmodell Einsatz eines die Diskriminanzanalyse ergänzenden Expertensystems), wobei sie die Verbindung beider Verfahren als vorteilhaft ansieht, da sie Transparenz der parametrischen Verfahren erhalten, Flexibilität hins. der Berücksichtigung unscharfer Informationen erhöhen und damit die Treffergenauigkeit des Verfahrens insg. verbessern. Zudem ist die Bundesbank bemüht, die Qualität des eigenen Verfahrens ständig zu überprüfen und ggf. zu verbessern. Die bonitätsrelevanten Daten zur modellgestützten Bearbeitung aus den Jahresabschlussunterlagen werden lt. Darstellung der Bundesbank von den zuständigen Bundesbankhauptverwaltungen bzw. -filialen erfasst und weitgehend unverändert übernommen; beim Eigenkapital werden jedoch Berichtigungsposten berücksichtigt. Neben quantitativen werden auch qualitative Angaben erhoben, wobei die Bundesbank vor allem das Bilanzierungsverhalten hervorhebt, des Weiteren sonstige Einflussfaktoren wie bedeutsame Vorgänge bei a.o. Erträgen, Nutzung von Sale-and-Leaseback u.a. Entspr. der Bedeutung bilanzpolitischer Massnahmen gehen diese mit unterschiedlichen Gewichten ein. Die Aufbereitung der Daten richtet die Bundesbank darauf aus, die Fähigkeit der Unternehmen darzustellen, ihren finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Von Bedeutung sieht die Bundesbank an, ob ein Unternehmen aus seiner Tätigkeit ausreichend Finanzmittel erwirtschaftet (Cashflow-Analyse), sodass das Ausfallrisiko eines an sie verpfändeten Wirtschaftskredits als sehr gering anzusehen ist, wobei sie für diesen zahlungsorientier-ten Analysezweck eine Finanzflussrechnung vorrangig zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit auf mittlere Sicht zu Grunde legt, die nach verschiedenen Bedeutsamen Kriterien aufgeschlüsselte Aussagen erbringt. Insg. erhält die Bundesbank daraus ein strukturiertes und verdichtetes Bild der Zahlungsströme aus den Umsatz-, In-vestitions- und Finanzierungsprozessen. Zur Beurteilung wichtiger betriebswirtschaftlicher Merkmale und besseren Vergleichbarkeit der Unternehmen untereinander errechnet sie zudem zahlreiche Einzelkennzahlen, vor allem auch im Zeitvergleich. Dabei sieht die Bundesbank solche als besonders aussagekräftig an, die die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ermöglichen, d.h. sich durch besondere Trennschärfe bei der Unterscheidung von Unternehmen in notenbankfähige und nicht notenbankfähige auszeichnen (vor allem Kennzahlen zu Liquiditäts-, Finanzie-rungs- und Ertragsverhältnissen). Die Bundesbank betont hier den Einnahmenüberschuss und sein Einfliessen in Kennzahlen wie Einnahmenüberschussquote, Schuldentilgungsfähigkeit und Kapitalrückflussquote. Weitere Informationen liefern der Bundesbank Debitoren- und Kreditorenumschlag, Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Relation zu Umsatzerlösen, Finanzierungsstruktur in Gestalt der Eigenkapital- bzw. Eigenmittelquote, die ihr als massgebliche Grösse zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit gilt und damit insb. auch die Zugangsmöglichkeiten für Kreditaufnahmen bei Geschäftsbanken beeinflusst, vorsteuerliche Umsatz- und Betriebsrendite als Ergebnis der eigentlichen Geschäftstätigkeit. Notenbankfähige Unternehmen sind nach den Erkenntnissen der Bundesbank i. d. R. durch ausreichend hohen Zufluss an flüssigen Mitteln aus dem laufenden Geschäft, solide Ausstattung mit Eigenmitteln und angemessene Rentabilität gekennz. Notenbankfähige Unternehmen können u. U. eine Schwäche bei einer Kennzahl durch Stärken bei anderen ausgleichen. Alles in allem sieht die Bundesbank in dem von einem starren Schema abweichenden Prozedere den Vorzug, dass der von ihr ermittelte Bonitätsindex der Vielfalt der Einflussfaktoren Rechnung trägt und entspr. Kompensationsmöglichkeiten abzubilden im Stande ist. Ausschlaggebend für die Bonitätseinstufung ist deshalb das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie es sich in einer modellgestützt aus der Summe der gewichteten Einzelkennzahlen einschl. des skalierten Bilanzierungsverhaltens ermittelten Gesamtkennzahl spiegelt. Liegt diese oberhalb einer diskriminatorischen Trennmarke, gilt dies als erster Hinweis auf Notenbankfähigkeit des betr. Unternehmens; je höher sie über der Mindestgrenze Hegt, als umso einwandfreier gilt i. d.R. die Bonität, und je mehr sie jene unterschreitet, desto höher das Adressenausfallrisiko. Nach Darstellung der Bundesbank dient dem Ziel der Steigerung der Trennschärfe des Verfahrens im Nachgang zur Diskriminanzanalyse ein Expertensystem, das auf Basis festgelegter Regeln zahlreiche Daten - überwiegend finanzwirtschaftliche, aber auch Rechtsform, Grösse und Alter eines Unternehmens u.a. - eingehender Analyse unterzieht. Das Ergebnis des Expertensystems gibt an, um welchen Wert die von der Diskriminanzfunktion ermittelte Gesamtkennzahl zu verändern ist und leitet davon den Klassifikationsvorschlag »notenbankfähig« bzw. »nicht notenbankfähig« ab. Die Bundesbank hat, wie sie betont, festgestellt, dass die auf diese Weise als zentralbankfähig klassifizierten Unternehmen hohen Bonitäts- standard aufweisen, sich meist zyklusrobust zeigen, also auch in schwierigerem konjunkturellen Umfeld überwiegend im notenbankfähigen Bereich bleiben. Der Klassifikationsvorschlag des Verfahrens hat hohe Bindungswirkung für das an seinem Ende festzulegende Krediturteil. Gleichwohl sind es die örtlich zuständigen Stellen in den Bundesbankhauptverwaltungen bzw. -filialen, die über das abschliessende Krediturteil die Entscheidung treffen, wodurch die Bundesbank sicherstellen will, dass bonitätserhebliche Tatsachen individuell berücksichtigt werden, die modellgestützt nicht verarbeitet werden können. Das endgültige Krediturteil auf Grund ihrer Bonitätsbeurteilung - notenbankfähig bzw. nicht notenbankfähig - teilt die jeweilige Bundesbankhauptverwaltung bzw. -filiale aus Vertraulichkeitsgründen ausschl. dem beurteilten Unternehmen sowie auf Anfrage dem Kreditinstitut mit, das den betr. Kredit als Sicherheit verwenden will. Die örtlich zuständigen Bundesbankstellen stehen dem Unternehmen in weitgehender Weise zur Erläuterung der Bonitätseinstufung zur Verfügung, auch um sie einfacher nachvollziehbar zu machen. Die Bundesbank vermerkt hierzu, dass die Unternehmen durch ihre Bonitätsbeurteilung eine externe, unabhängige Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und ggf. die Bonitätseinstufung »notenbankfähig« erhalten, was sich im Geschäftsverkehr mit Banken u.a. Unternehmen als nützlich erweisen kann. Das Bonitätsspektrum bei nicht notenbankfähigen Unternehmen ist nach Erkenntnissen der Bundesbank allerdings sehr breit. Sie weist ausdr. darauf hin, dass bei Unternehmen, die das Notenbankfähigkeitstestat nicht erhalten, nicht automatisch impliziert ist, dass gravierende Zweifel an ihrer Bestandsfähigkeit bestehen. Bei vielen dieser Unternehmen könne davon ausgegangen werden, dass sie in geordneten Kreditbeziehungen mit ihren Banken stehen, also kreditwürdig sind.
      13. Bonitätsbeurteilung im Eurosystem / Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem - Eurosystem Credit Assessment Framework. Abk.: ECAF. Verfahren und Regeln für die Festlegung und Kontrolle der sog. hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems, die für alle zentralbankfähigen Sicherheiten gelten, und zwar Standard für marktfähige als auch nicht marktfähige Instrumente. Nach Darstellung der EZB stützt sich das Eurosystem bei Bonitätsbeurteilungen zentralbankfähiger Sicherheiten auf Informationen aus einer der 4 Quellen: externe Ratingagenturen, interne Ratingverfahren der Geschäftspartner, Ratingtools externer Anbieter, interne Bonitätsanalyseverfahren der NZB. Lt. EZB-Darstellung liegt die Risikobereitschaft des Eurosystems bei einem langfristigen externen Mindestrating von Single A und wurde in einen Schwellenwert von 0,10% für die Einjahresausfallwahrscheinlichkeit übertragen. Dieser Schwellenwert stellt die zentrale Messgrösse im ECAF, auf Grund derer ermittelt wird, ob die Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllt sind. Nach der EZB-Darstellung hat das Eurosystem zur Gewährleistung von Genauigkeit, Konsistenz und Vergleichbarkeit der 4 Bonitätsbeurteilungsquellen für jede Quelle Zulassungskriterien erarbeitet und überwacht die Leistungsfähigkeit regelm. anhand des Schwellenwerts für die Bonität. Bei den Zulassungskriterien für die externen Ratingagenturen und internen Ratingverfahren der Geschäftspartner orientiert sich das ECAF, wie die EZB darstellt, an der Rahmenvereinbarung von Basel II und der Eigenmittelrichtlinie. Die Zulassungsbedingugen für ECAF sind hinreichend gegeben, wenn die externen Ratingagenturen bzw. internen Ratingverfahren von den zuständigen Aufsichtsbehörden anerkannt wurden. Die Ratingtools als Anwendugnen externer Anbieter, die die Kreditwürdigkeit von Schuldnern unter anderem mittels geprüfter Abschlüsse einstufen, müssen vom Eurosystem zugelassen werden, um im ECAF Aufnahme zu finden, deren Zulassungsverfahren sich auf Bestandteile des Anerkennungsverfahrens für vorgenannte Ratingagenturen und -verfahren entspr. der Eigenmittelrichtlinie stützt. Zuzulassende interne Bonitätsanalyseverfahren der NZB müssen zuvor einem Validierungsverfahren des Eurosystems unterzogen werden. Die Qualität der Bonitätsbeur-teilungssysteme wird jährlich auf Grund des Schwellenwerts für die Ausfallwahrscheinlichkeit gemessen. Bei deutlichen Abweichungen zwischen beobachteter Ausfallrate aller notenbankfähigen Unternehmen eines Systems und Ausfallwahrscheinlichkeitsreferenzwert kann das Eurosystem eine Korrektur des Schwellenwerts für die Bonitätsbeurteilungen des den Anforderungen nicht genügenden Systems vornehmen. Zur Beurteilung, ob marktfähige Schuldtitel den Bonitätsanforderungen entspr., berücksichtigt das Eurosystem nach Darstellung der EZB u.a. verfügbare Ratings externer Ratingagenturen, Garantien von bonitätsmässig einwandfreien Garanten, bestimmte institutionelle Kriterien. Wie die EZB weiter darlegt, kann zur Sicherung der hohen Bonitätsanforderungen, die Schuldner von Kreditforderungen erfüllen müssen, ein Geschäftspartner aus den o. a. zulässigen Quellen ein Beurteilungssystem wählen, das er dann als Primärquelle für die Einschätzung von Schuldnern/Garanten der als Sicherheit zu hinterlegenden nicht marktfähigen Schuldtitel einsetzt. Im Fall von nicht gerateten marktfähigen Sicherheiten, bei denen sich die Einhaltung der Bonitätsanforderungen des Eurosystems nicht auf Grund von externen Ratings, Garantien eines bonitätsmässig einwandfreien Garanten oder bestimmten institutionellen Kriterien beurteilen lässt, können die Geschäftspartner wie bei nicht marktfähigen Schuldtiteln eine Bonitätsbeurtei-lungsquelle wählen. Für öffentliche Stellen, die nicht anhand der o. a. Quellen zur Bonitätsbeurteilung eingestuft werden, hat, wie die EZB darstellt, das Eurosystem in Anlehnung an deren Behandlung im Rahmenwerk von Basel II Regeln entwickelt und daraus Bedingungen für die Einhaltung der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems abgeleitet.
      14. Bonusaktienverfahren - Wird von einer AG Dividende in Form einer Sonderausschüttung oder eines Bonus, meist zusätzlich zur Bardividende ausgeschüttet, kann durch Beschluss der HV eine Kapitalerhöhung in dem Verhältnis der Sonderausschüttung zum bisherigen gezeichneten Kapital erfolgen.
      15. Bonuslösung - In der Gesundheitswirtschaft: Das GKV-Modernisierungsgesetz eröffnet den Krankenkassen seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit, durch Satzungsregelung so genannte Bonuslösungen zu schaffen. Sinn dieser Regelungen soll sein, die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und die Inanspruchnahme von Präventionsleistungen zu fördern. Bonuslösungen sind an die regelmäßige Teilnahme von Früherkennungsmaßnahmen bzw. qualitätsgesicherten Leistungen der Primärprävention geknüpft. Bei der Gestaltung der Bonuslösungen ist die Krankenkasse frei. Sie kann auch Befreiungen von gesetzlichen Zuzahlungen vorsehen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten sind diese Programme für die Krankenkassen unter den Aspekten Mitgliederakquise und Kundenbindung interessant. Bis zum Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzeshatten die Krankenkassen die Möglichkeit, die Teilnahme ihrer Versicherten an besonderen Versorgungsformen (hausarztzentrierte Versorgung, Disease-Management-Programme und Integrierte Versorgung) durch Bonuslösungen zu fördern. Da für Teilnehmer dieser Versorgungsformen ab dem 1. April 2007 besondere Wahltarife eingeführt wurden, entfällt die Bonuslösung für diese Versorgungsformen seit diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Arbeitgebern und Versichertenbei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung einen Bonus anzubieten, dies soll insbesondere für Arbeitgeber ein Anreiz zum Engagement sein. Der Beitragsbonus kann dabei hälftig dem Arbeitgeber und dem Versicherten zugute kommen. §§ 65 a SGB V
      16. Bonussparen - Formen von Sparplänen bzw. Sparprogrammen der Banken, durch die den Sparern Anreize durch besondere Zinsgestaltung für die Einlagen gegeben werden sollen. Aus Sicht der anbietenden Banken soll das Sparaufkommen gesteigert und verstetigt werden. Die meisten dieser Sparformen sind über mehrere Jahre laufende Ratensparverträge, bei denen die turnusmässig -monatlich, vierteljährlich - eingehenden Sparraten einem Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist gutgeschrieben werden. Die Zinsgestaltung ist verschieden: oft eine höhere Verzinsung als die für die Konten mit gesetzlicher Kündigungsfrist zzgl. der einmaligen Zahlung eines Bonus auf das angesparte Kapital; in anderen Fällen ist der laufende Zinssatz der für Konten mit gesetzlicher Kündigungsfrist übliche, dafür aber der Bonus wesentlich höher oder auch gestaffelt. Die verschiedenen Banken und Bankengruppen haben für ihre Bonussparprogramme unterschiedliche Bezeichnungen (Plus-, Ziel-, Combi-, Zuwachssparen usw.).
      17. Bonuszertifikat gehören zu den strukturierten Finanzprodukten. Von der Konstruktion ist das Bonuszertifikat für Anleger interessant, die während der Laufzeit des Zertifikats begrenzte Kursverluste des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswerts (z.B. eine Aktie) einkalkulieren. Bewegt sich der Kurs des Basiswerts (auch Underlying genannt) während der gesamten Laufzeit innerhalb der zuvor definierten Spanne, erhält der Zertifikate-Inhaber bei Fälligkeit einen Festbetrag. Je nach Emittent wird dieser Betrag auch Bonusbetrag genannt. An der positiven Kursentwicklung des Basiswerts über die definierte Kursspanne hinaus partizipiert der Anleger unbegrenzt. Zusätzlich vom Festbetrag wird in diesem Falle von einem Zusatzbetrag gesprochen. Dieser entspricht der Differenz des Kurses des Underlyings bei Fälligkeit und dem Basiskurs. Durchbricht der Kurs des Basiswerts während der Laufzeit die so genannte Kursschwelle (Sicherheitslevel oder Protect-Niveau) nach unten, bildet das Bonuszertifikat den Kurs des Basiswerts eins zu eins ab.

      BONUS Glossar

      Auslobungspraxis von Bonus- Prämien und Rabattsystemen

      Liebe Community,

      es steht noch an eine Liste zu erstellen, wonach aufgezeigt wird welche Auslobungspraxis von welchem Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Zu Cashbackmodellen stelle ich eine Liste in den Dateianhang.

      Grüsse Jochen
      Dateien
      • cashback.pdf

        (273,74 kB, 3 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      • cashback0002.pdf

        (83,59 kB, 2 mal heruntergeladen, zuletzt: )